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{'item': 'Ra 2016/03/0031'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2016 GeschäftszahlRa 2016/03/0031 RechtssatzDer VwGH hat - im Zusammenhang mit § 20 Abs 1 EisenbahnG 1957 - bereits ausgesprochen, dass nach § 3 Abs 1 EisbEG 1954 die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden kann, als es (unter anderem) zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, erforderlich ist. Die Wiederherstellung der durch den Bau der Eisenbahn gestörten oder unbenützbar gewordenen Verkehrsanlagen ("sonstige Anlagen") gehört nach § 20 Abs 1 EisenbahnG 1957 zu jenen Pflichten, die dem Eisenbahnunternehmen obliegen. Die bescheidmäßige Abtretung der für ihre Zwecke erforderlichen Grundstücke findet daher in § 3 Abs 1 EisbEG Deckung (vgl VwGH vom

  1. Februar 2015, Ro 2014/03/0008). Nichts anderes gilt aber für Ersatzmaßnahmen, zu deren Vornahme das Eisenbahnunternehmen im Rahmen der Anordnung der Auflassung von Eisenbahnkreuzungen im Sinne des § 48 Abs 1 Z 2 EisenbahnG 1957 verpflichtet wird. Auch hier werden dem Eisenbahnunternehmen Verpflichtungen auferlegt, die nötigenfalls unter Heranziehung der Bestimmungen des EisbEG 1954 durchzusetzen sind. Ausgehend davon kam dem Eisenbahnunternehmen jedenfalls in Bezug auf die Durchsetzung von Ersatzmaßnahmen bei Auflassung von Eisenbahnkreuzungen nach § 48 Abs 1 Z 2 EisenbahnG 1957 kein Antragsrecht nach § 20 EisenbahnG 1957 zu.Der VwGH hat - im Zusammenhang mit Paragraph 20, Absatz eins, EisenbahnG 1957 - bereits ausgesprochen, dass nach Paragraph 3, Absatz eins, EisbEG 1954 die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden kann, als es (unter anderem) zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, erforderlich ist. Die Wiederherstellung der durch den Bau der Eisenbahn gestörten oder unbenützbar gewordenen Verkehrsanlagen ("sonstige Anlagen") gehört nach Paragraph 20, Absatz eins, EisenbahnG 1957 zu jenen Pflichten, die dem Eisenbahnunternehmen obliegen. Die bescheidmäßige Abtretung der für ihre Zwecke erforderlichen Grundstücke findet daher in Paragraph 3, Absatz eins, EisbEG Deckung vergleiche VwGH vom
  2. Februar 2015, Ro 2014/03/0008). Nichts anderes gilt aber für Ersatzmaßnahmen, zu deren Vornahme das Eisenbahnunternehmen im Rahmen der Anordnung der Auflassung von Eisenbahnkreuzungen im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisenbahnG 1957 verpflichtet wird. Auch hier werden dem Eisenbahnunternehmen Verpflichtungen auferlegt, die nötigenfalls unter Heranziehung der Bestimmungen des EisbEG 1954 durchzusetzen sind. Ausgehend davon kam dem Eisenbahnunternehmen jedenfalls in Bezug auf die Durchsetzung von Ersatzmaßnahmen bei Auflassung von Eisenbahnkreuzungen nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisenbahnG 1957 kein Antragsrecht nach Paragraph 20, EisenbahnG 1957 zu.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.