RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2016 GeschäftszahlRa 2016/03/0035 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht das Unionsrecht, und zwar insbesondere das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (64/733/EWG), ABl 217 vom
- Dezember 1964, Seite 3687/64, das Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen, ABl L 293 vom
- Dezember 1972, Seite 3, sowie der Beschluss Nr 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom
- Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (96/142/EG), ABl L 35 vom
- Februar 1996, Seite 1, einer nationalen Regelung entgegen, nach der Güterbeförderungsunternehmer mit Sitz in der Republik Türkei eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen nach oder durch das Gebiet der Republik Österreich nur durchführen dürfen, wenn sie für die Kraftfahrzeuge über Ausweise verfügen, die im Rahmen eines zwischen Österreich und der Türkei aufgrund eines bilateralen Abkommens festgesetzten Kontingents vergeben werden, oder ihnen eine Genehmigung für die einzelne Güterbeförderung erteilt wird, wobei an der einzelnen Güterbeförderung ein erhebliches öffentliches Interesse bestehen und der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann?Steht das Unionsrecht, und zwar insbesondere das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (64/733/EWG), Amtsblatt 217 vom
- Dezember 1964, Seite 3687/64, das Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen, Amtsblatt L 293 vom
- Dezember 1972, Seite 3, sowie der Beschluss Nr 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom
- Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (96/142/EG), Amtsblatt L 35 vom
- Februar 1996, Seite 1, einer nationalen Regelung entgegen, nach der Güterbeförderungsunternehmer mit Sitz in der Republik Türkei eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen nach oder durch das Gebiet der Republik Österreich nur durchführen dürfen, wenn sie für die Kraftfahrzeuge über Ausweise verfügen, die im Rahmen eines zwischen Österreich und der Türkei aufgrund eines bilateralen Abkommens festgesetzten Kontingents vergeben werden, oder ihnen eine Genehmigung für die einzelne Güterbeförderung erteilt wird, wobei an der einzelnen Güterbeförderung ein erhebliches öffentliches Interesse bestehen und der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann? BeachteVorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2016/0006
- Juli 2018 * EuGH-Zahl: C-629/16 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62016CJ0629 B
- Juli 2018 Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: Ra 2016/03/0035 E
- September 2018 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62016CJ0629 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030035.L01