RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2016 GeschäftszahlRa 2016/03/0047 RechtssatzBis zur Novelle des ORF-G BGBl I Nr 50/2010 wurde der Begriff der "Sendung" im ORF-G 2001 nicht eigens definiert, sondern als bekannt vorausgesetzt. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war anerkannt, dass eine einheitliche Sendung dadurch charakterisiert ist, dass ihre Teile - ausgehend vom Blickwinkel des durchschnittlich aufmerksamen und informierten Zusehers - in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang stehen (vgl etwa VwGH vom
- November 2008, 2005/04/0172, "Formel 1 - der Große Preis von Ungarn"). Der ORF vertritt die Auffassung, dass dieses Begriffsverständnis seit Inkrafttreten des § 1a Z 5 ORF-G idF BGBl I Nr 50/2010 nicht mehr zugrunde gelegt werden dürfe, weil seiner Rechtsansicht nach nicht mehr inhaltliche, sondern formale Kriterien für den Sendungsbegriff konstituierend seien. Dem ist zu erwidern, dass auch § 1a Z 5 ORF-G 2001 die "Sendung" als eine in sich geschlossene und zeitlich begrenzte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton umschreibt, woraus sich das Erfordernis ergibt, die gesendete Bildabfolge daraufhin zu überprüfen, inwieweit sie in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang steht und daher insgesamt als in sich geschlossene Sendung anzusehen ist. Dass gemäß § 1a Z 5 ORF-G 2001 die "Sendung" im Fall von Fernsehprogrammen auch Bestandteil eines Sendeplans sein muss, ist zwar ein formales Kriterium, bedeutet aber nicht, dass sich eine inhaltliche Prüfung, ob und welche im Sendeplan aufscheinenden Programmteile als - in sich geschlossene und zeitlich begrenzte - "Sendungen" begriffen werden können, erübrigen würde.Bis zur Novelle des ORF-G Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010, wurde der Begriff der "Sendung" im ORF-G 2001 nicht eigens definiert, sondern als bekannt vorausgesetzt. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war anerkannt, dass eine einheitliche Sendung dadurch charakterisiert ist, dass ihre Teile - ausgehend vom Blickwinkel des durchschnittlich aufmerksamen und informierten Zusehers - in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang stehen vergleiche etwa VwGH vom
- November 2008, 2005/04/0172, "Formel 1 - der Große Preis von Ungarn"). Der ORF vertritt die Auffassung, dass dieses Begriffsverständnis seit Inkrafttreten des Paragraph eins a, Ziffer 5, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010, nicht mehr zugrunde gelegt werden dürfe, weil seiner Rechtsansicht nach nicht mehr inhaltliche, sondern formale Kriterien für den Sendungsbegriff konstituierend seien. Dem ist zu erwidern, dass auch Paragraph eins a, Ziffer 5, ORF-G 2001 die "Sendung" als eine in sich geschlossene und zeitlich begrenzte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton umschreibt, woraus sich das Erfordernis ergibt, die gesendete Bildabfolge daraufhin zu überprüfen, inwieweit sie in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang steht und daher insgesamt als in sich geschlossene Sendung anzusehen ist. Dass gemäß Paragraph eins a, Ziffer 5, ORF-G 2001 die "Sendung" im Fall von Fernsehprogrammen auch Bestandteil eines Sendeplans sein muss, ist zwar ein formales Kriterium, bedeutet aber nicht, dass sich eine inhaltliche Prüfung, ob und welche im Sendeplan aufscheinenden Programmteile als - in sich geschlossene und zeitlich begrenzte - "Sendungen" begriffen werden können, erübrigen würde.