RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2016 GeschäftszahlRa 2016/03/0048 RechtssatzEin Bordell iSd § 2 Z 4 und Z 5 OÖ SDLG 2012 betreibt, wer die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution im Rahmen eines ihm zurechenbaren Betriebes mit der Absicht ermöglicht, daraus wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen. Der Begriff "Betrieb" setzt ein Mindestmaß einer auf die Anbahnung und Ausübung der Prostitution gerichteten Organisation voraus; zuzurechnen ist der Betrieb demjenigen, auf dessen Rechnung und Gefahr die Erwerbsgelegenheit geführt wird (insofern einschlägig das E zum Krnt ProstG 1990 VwGH vom
- Jänner 2014, 2012/01/0053). Ein diesem Verhalten entsprechender Vorwurf in einer Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG wird hinreichend mit der Umschreibung "Betrieb" bzw "Betreiben" eines Bordells zum Ausdruck gebracht, zumal ein solcherart gefasster Vorwurf auf dem Boden des allgemeinen Sprachgebrauchs sachbereichsbezogen verständlich ist. Für bordellähnliche Einrichtungen iSd § 2 Z 5 OÖ SDLG 2012 ist das genannte Mindestmaß an Organisation zudem an der Besonderheit dieser Einrichtungsart zu messen.Da bei bordellähnlichen Einrichtungen nach § 2 Z 5 OÖ SDLG 2012 der Betrieb auf die Zurverfügungstellung von angemieteten Zimmern oder Wohnungen fokussiert ist, reicht es in diesem Zusammenhang im Übrigen für das Mindestmaß an Organisation aus, wenn die die Zimmer bzw Wohnungen mit der Absicht, daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, zur Verfügung stellende Person um die Anbahnung bzw Ausübung von Sexualdienstleistungen wusste.Ein Bordell iSd Paragraph 2, Ziffer 4 und Ziffer 5, OÖ SDLG 2012 betreibt, wer die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution im Rahmen eines ihm zurechenbaren Betriebes mit der Absicht ermöglicht, daraus wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen. Der Begriff "Betrieb" setzt ein Mindestmaß einer auf die Anbahnung und Ausübung der Prostitution gerichteten Organisation voraus; zuzurechnen ist der Betrieb demjenigen, auf dessen Rechnung und Gefahr die Erwerbsgelegenheit geführt wird (insofern einschlägig das E zum Krnt ProstG 1990 VwGH vom
- Jänner 2014, 2012/01/0053). Ein diesem Verhalten entsprechender Vorwurf in einer Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG wird hinreichend mit der Umschreibung "Betrieb" bzw "Betreiben" eines Bordells zum Ausdruck gebracht, zumal ein solcherart gefasster Vorwurf auf dem Boden des allgemeinen Sprachgebrauchs sachbereichsbezogen verständlich ist. Für bordellähnliche Einrichtungen iSd Paragraph 2, Ziffer 5, OÖ SDLG 2012 ist das genannte Mindestmaß an Organisation zudem an der Besonderheit dieser Einrichtungsart zu messen.Da bei bordellähnlichen Einrichtungen nach Paragraph 2, Ziffer 5, OÖ SDLG 2012 der Betrieb auf die Zurverfügungstellung von angemieteten Zimmern oder Wohnungen fokussiert ist, reicht es in diesem Zusammenhang im Übrigen für das Mindestmaß an Organisation aus, wenn die die Zimmer bzw Wohnungen mit der Absicht, daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, zur Verfügung stellende Person um die Anbahnung bzw Ausübung von Sexualdienstleistungen wusste.