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{'item': 'Ra 2016/03/0063'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlRa 2016/03/0063 RechtssatzDie in unionsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Begriffe sind autonom und einheitlich auszulegen, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Zwecks vorzunehmen ist, um die einheitliche Anwendung der Vorschriften in allen Mitgliedstaaten zu sichern (vgl etwa EuGH vom

  1. Juni 2016, C-280/15, Nikolajeva gg Multi Protect OÖ, Rz 45; vgl ferner VwGH vom
  2. Juni 2015, Ra 2014/03/0054,0055, mwH). Daher kann sich der in Punkt 5.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 2003/59 enthaltene Begriff der "dem Antrag beigefügten Unterlagen", denen gemäß die Ausbildung erteilt werden muss, nicht auf die in § 13 Abs 2 Grundqualifikations-WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 aufgezählten, sondern nur die in Punkt 5.1 des Anhangs I der Richtlinie 2003/59 genannten Unterlagen beziehen. Diese umfassen ein angemessenes Qualifizierungs- und Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete präzisiert sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden angegeben werden (Punkt 5.1.1); die Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder (Punkt 5.1.2); Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln und zum eingesetzten Fuhrpark (Punkt 5.1.3); und die Bedingungen für die Teilnahme an den Kursen (Teilnehmerzahl; Punkt 5.1.4). Diese Unterlagen entsprechen weitgehend jenen, die dem Antrag auf Zulassung als Ausbildungsstätte nach § 13 Abs 2 Z 1 bis 4 Grundqualifikations-WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 beizufügen sind.Die in unionsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Begriffe sind autonom und einheitlich auszulegen, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Zwecks vorzunehmen ist, um die einheitliche Anwendung der Vorschriften in allen Mitgliedstaaten zu sichern vergleiche etwa EuGH vom
  3. Juni 2016, C-280/15, Nikolajeva gg Multi Protect OÖ, Rz 45; vergleiche ferner VwGH vom
  4. Juni 2015, Ra 2014/03/0054,0055, mwH). Daher kann sich der in Punkt 5.2.1 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2003/59 enthaltene Begriff der "dem Antrag beigefügten Unterlagen", denen gemäß die Ausbildung erteilt werden muss, nicht auf die in Paragraph 13, Absatz 2, Grundqualifikations-WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 aufgezählten, sondern nur die in Punkt 5.1 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2003/59 genannten Unterlagen beziehen. Diese umfassen ein angemessenes Qualifizierungs- und Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete präzisiert sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden angegeben werden (Punkt 5.1.1); die Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder (Punkt 5.1.2); Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln und zum eingesetzten Fuhrpark (Punkt 5.1.3); und die Bedingungen für die Teilnahme an den Kursen (Teilnehmerzahl; Punkt 5.1.4). Diese Unterlagen entsprechen weitgehend jenen, die dem Antrag auf Zulassung als Ausbildungsstätte nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 Grundqualifikations-WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 beizufügen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030063.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.