RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2016 GeschäftszahlRa 2016/03/0066 RechtssatzArt 10 MRK führt zwar nicht ausdrücklich an, dass die Freiheit der künstlerischen Äußerung in seinen Anwendungsbereich fällt, unterscheidet aber auch nicht zwischen den verschiedenen Formen der Meinungsäußerung. Damit schließt die Freiheit der Meinungsäußerung - und zwar innerhalb der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen - die Freiheit der künstlerischen Äußerung mit ein, welche die Möglichkeit gewährt, am öffentlichen Austausch von kulturellen, politischen und gesellschaftlichen Nachrichten und Ideen aller Art teilzunehmen. Diese Auslegung wird durch Art 10 Abs 1 zweiter Satz MRK bestätigt, der sich auf "Rundfunk-, Lichtspiel- und Fernsehunternehmen" bezieht und somit auf Medien, deren Tätigkeiten sich auf das Feld der Kunst erstrecken. Eine weitere Bestätigung, dass das Konzept der Meinungsfreiheit auch die künstlerische Äußerung mitumfasst, findet sich in Art 19 Abs 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, BGBl Nr 591/1978, der innerhalb des Rechts auf Meinungsfreiheit im Besonderen die Freiheit beinhaltet, Informationen und Gedankengut "durch Kunstwerke" zu empfangen und weiterzugeben (EGMR vom
- Mai 1988, Müller, Nr 10.737/84, Tz 27; vgl EGMR vom
- September 1994, Otto-Preminger-Institut, Nr 13.470/87, Tz 43; EGMR vom
- November 1996, Wingrove, Nr 17.419/90, Tz 36). Wer Kunstwerke schafft, vorführt, verteilt oder ausstellt, trägt zum Austausch von Ideen und Meinungen teil, was für das Bestehen einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbar ist (EGMR vom
- Jänner 2007, Vereinigung Bildender Künstler, Nr 68.354/01, Tz 26).Artikel 10, MRK führt zwar nicht ausdrücklich an, dass die Freiheit der künstlerischen Äußerung in seinen Anwendungsbereich fällt, unterscheidet aber auch nicht zwischen den verschiedenen Formen der Meinungsäußerung. Damit schließt die Freiheit der Meinungsäußerung - und zwar innerhalb der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen - die Freiheit der künstlerischen Äußerung mit ein, welche die Möglichkeit gewährt, am öffentlichen Austausch von kulturellen, politischen und gesellschaftlichen Nachrichten und Ideen aller Art teilzunehmen. Diese Auslegung wird durch Artikel 10, Absatz eins, zweiter Satz MRK bestätigt, der sich auf "Rundfunk-, Lichtspiel- und Fernsehunternehmen" bezieht und somit auf Medien, deren Tätigkeiten sich auf das Feld der Kunst erstrecken. Eine weitere Bestätigung, dass das Konzept der Meinungsfreiheit auch die künstlerische Äußerung mitumfasst, findet sich in Artikel 19, Absatz 2, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Bundesgesetzblatt Nr 591 aus 1978,, der innerhalb des Rechts auf Meinungsfreiheit im Besonderen die Freiheit beinhaltet, Informationen und Gedankengut "durch Kunstwerke" zu empfangen und weiterzugeben (EGMR vom
- Mai 1988, Müller, Nr 10.737/84, Tz 27; vergleiche EGMR vom
- September 1994, Otto-Preminger-Institut, Nr 13.470/87, Tz 43; EGMR vom
- November 1996, Wingrove, Nr 17.419/90, Tz 36). Wer Kunstwerke schafft, vorführt, verteilt oder ausstellt, trägt zum Austausch von Ideen und Meinungen teil, was für das Bestehen einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbar ist (EGMR vom
- Jänner 2007, Vereinigung Bildender Künstler, Nr 68.354/01, Tz 26).