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{'item': 'Ra 2016/03/0066'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2016 GeschäftszahlRa 2016/03/0066 RechtssatzEingriffe in das Recht eines Künstlers auf freie Meinungsäußerung sind mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, wenn die Meinungsäußerung in Gestalt einer Satire erfolgt (EGMR vom

  1. Jänner 2007, Fall Vereinigung Bildender Künstler, Nr 68.354/01, Tz 33; EGMR vom
  2. Februar 2012, Fall Tu?alp, Nr 32.131/08 und 41.617/08, Tz 48; EGMR vom
  3. Februar 2013, Fall Welsh und Silva Canha, Nr 16.812/11, Tz 29 f; EGMR vom
  4. August 2016, Fall Medipress-Sociedade Jornalistica LDA gg Portugal, Nr 55.442/12, Tz 44 f). Die Satire ist eine Form des künstlerischen Ausdrucks und der gesellschaftlichen Kommentierung, die durch den ihr innewohnenden Charakter der Übertreibung und Verzerrung der Realität naturgemäß darauf abzielt, zu provozieren und aufzurühren (EGMR vom
  5. Jänner 2007, Fall Vereinigung Bildender Künstler, Nr 68.354/01, Tz 33; EGMR vom
  6. März 2016, Fall Sousa Goucha, Nr 70.434/12, Tz 50; EGMR vom
  7. August 2016, Fall Medipress-Sociedade Jornalistica LDA gg Portugal, Nr 55.442/12, Tz 43 f, mwH). Insbesondere muss geprüft werden, ob ein Kunstwerk so zu verstehen ist, dass es Einzelheiten aus dem Privatleben des Betroffenen anspricht, oder ob es sich auf dessen öffentliche Stellung etwa als Politiker bezieht (EGMR vom
  8. Jänner 2007, Fall Vereinigung Bildender Künstler, Tz 34). Erfolgt etwa im Fall einer in der Öffentlichkeit stehenden Person eine Behauptung auf eine ironische (übertreibende) Art, kann es - im Sinn einer Satire - dann nicht um die ernsthafte Unterstellung des Behaupteten gehen, sondern um die Verwendung einer ironischen Darstellung, um eine von dieser Person im politischen Bereich bzw in einer politischen Debatte eingenommene Position in Frage zu stellen (vgl jüngst EGMR vom
  9. August 2016, Fall Medipress-Sociedade Jornalistica LDA gg Portugal, Nr 55.442/12, Tz 43 f, mwH, im Zusammenhang mit einem Politiker ("homme politique")).Eingriffe in das Recht eines Künstlers auf freie Meinungsäußerung sind mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, wenn die Meinungsäußerung in Gestalt einer Satire erfolgt (EGMR vom
  10. Jänner 2007, Fall Vereinigung Bildender Künstler, Nr 68.354/01, Tz 33; EGMR vom
  11. Februar 2012, Fall Tu?alp, Nr 32.131/08 und 41.617/08, Tz 48; EGMR vom
  12. Februar 2013, Fall Welsh und Silva Canha, Nr 16.812/11, Tz 29 f; EGMR vom
  13. August 2016, Fall Medipress-Sociedade Jornalistica LDA gg Portugal, Nr 55.442/12, Tz 44 f). Die Satire ist eine Form des künstlerischen Ausdrucks und der gesellschaftlichen Kommentierung, die durch den ihr innewohnenden Charakter der Übertreibung und Verzerrung der Realität naturgemäß darauf abzielt, zu provozieren und aufzurühren (EGMR vom
  14. Jänner 2007, Fall Vereinigung Bildender Künstler, Nr 68.354/01, Tz 33; EGMR vom
  15. März 2016, Fall Sousa Goucha, Nr 70.434/12, Tz 50; EGMR vom
  16. August 2016, Fall Medipress-Sociedade Jornalistica LDA gg Portugal, Nr 55.442/12, Tz 43 f, mwH). Insbesondere muss geprüft werden, ob ein Kunstwerk so zu verstehen ist, dass es Einzelheiten aus dem Privatleben des Betroffenen anspricht, oder ob es sich auf dessen öffentliche Stellung etwa als Politiker bezieht (EGMR vom
  17. Jänner 2007, Fall Vereinigung Bildender Künstler, Tz 34). Erfolgt etwa im Fall einer in der Öffentlichkeit stehenden Person eine Behauptung auf eine ironische (übertreibende) Art, kann es - im Sinn einer Satire - dann nicht um die ernsthafte Unterstellung des Behaupteten gehen, sondern um die Verwendung einer ironischen Darstellung, um eine von dieser Person im politischen Bereich bzw in einer politischen Debatte eingenommene Position in Frage zu stellen vergleiche jüngst EGMR vom
  18. August 2016, Fall Medipress-Sociedade Jornalistica LDA gg Portugal, Nr 55.442/12, Tz 43 f, mwH, im Zusammenhang mit einem Politiker ("homme politique")).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.