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{'item': 'Ra 2016/03/0069'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2016 GeschäftszahlRa 2016/03/0069 Rechtssatz§ 45 Abs 2 VwGVG 2014 hält für das Verfahren der VwG in Verwaltungsstrafsachen ausdrücklich fest, dass es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Diese Bestimmung entspricht jener des § 51f Abs 2 VStG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013, die für das Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate in Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung kam. Zu dieser Bestimmung ist der VwGH in seinem E vom

  1. September 2000, 98/09/0075, zum Ergebnis gekommen, dass auch der Umstand, dass sich die Parteien vor der Verkündung der Entscheidung von der Verhandlung entfernt hatten, den dort entscheidenden unabhängigen Verwaltungssenat nicht daran hinderte, seinen Bescheid (in Abwesenheit aller Parteien) mündlich zu verkünden und dieser Bescheid daher auch an diesem Tag Rechtswirksamkeit entfaltete. Diese Rechtsprechung ist auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses durch ein VwG in einer Verwaltungsstrafsache übertragbar (vgl dazu etwa die Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR
  2. GP, 8, wonach die Bestimmungen des VwGVG 2014 über die Verhandlung den §§ 51e bis 51i VStG mit Ausnahme des § 51e Abs 7 VStG entsprechen). Der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses des VwG auch in Abwesenheit aller Parteien kommt daher die Wirkung seiner Erlassung zu, sofern die Parteien ordnungsgemäß geladen waren. Gleichzeitig wurde hierdurch auch die Frist des § 43 Abs 1 VwGVG 2014 gewahrt.Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG 2014 hält für das Verfahren der VwG in Verwaltungsstrafsachen ausdrücklich fest, dass es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Diese Bestimmung entspricht jener des Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, die für das Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate in Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung kam. Zu dieser Bestimmung ist der VwGH in seinem E vom
  3. September 2000, 98/09/0075, zum Ergebnis gekommen, dass auch der Umstand, dass sich die Parteien vor der Verkündung der Entscheidung von der Verhandlung entfernt hatten, den dort entscheidenden unabhängigen Verwaltungssenat nicht daran hinderte, seinen Bescheid (in Abwesenheit aller Parteien) mündlich zu verkünden und dieser Bescheid daher auch an diesem Tag Rechtswirksamkeit entfaltete. Diese Rechtsprechung ist auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses durch ein VwG in einer Verwaltungsstrafsache übertragbar vergleiche dazu etwa die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  4. GP, 8, wonach die Bestimmungen des VwGVG 2014 über die Verhandlung den Paragraphen 51 e bis 51 i VStG mit Ausnahme des Paragraph 51 e, Absatz 7, VStG entsprechen). Der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses des VwG auch in Abwesenheit aller Parteien kommt daher die Wirkung seiner Erlassung zu, sofern die Parteien ordnungsgemäß geladen waren. Gleichzeitig wurde hierdurch auch die Frist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG 2014 gewahrt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.