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{'item': 'Ro 2016/04/0002'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.05.2018 GeschäftszahlRo 2016/04/0002 RechtssatzDie Einschränkung des Ausnahmetatbestandes des § 2 Abs. 1 Z 10 GewO 1994 auf die Fälle der "Beleihung" bzw. "Inpflichtnahme" steht in einem systematischen Zusammenhang mit den übrigen in § 2 Abs. 1 Z 10 GewO 1994 geregelten Ausnahmen, die jeweils Tätigkeiten bezeichnen, mit deren Ausübung auch die Wahrnehmung öffentlicher Interessen verbunden ist, und erlaubt eine handhabbare Abgrenzung für den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung. Folgte man demgegenüber der Ansicht, die Gewerbeordnung verstünde unter dem strittigen Ausnahmetatbestand ebenso die Übertragung einer Tätigkeit durch vertragliche Vereinbarung zwischen Staat und einem privaten Auftragnehmer (in diesem Sinne auch Stolzlechner, Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Asylwerberinnen und Asylwerbern aus der Perspektive der Gewerbeordnung, FABL 3/2014-I, 59 ff), so hinge die Anwendung der Gewerbeordnung auf die betreffende Tätigkeit von der Identität des Auftraggebers ab. Es ist aber kein sachlich gerechtfertigter Grund dafür ersichtlich, eine Tätigkeit von der Gewerbeordnung bereits für den (bloßen) Fall auszunehmen, dass diese für einen Hoheitsträger - mit anderen Worten: in dessen Auftrag - erbracht wird. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass Private im Bereich der staatlichen Privatwirtschaftsverwaltung im Wege zivilrechtlicher Vereinbarung zu Hilfstätigkeiten herangezogen werden können. Eine solche Tätigkeit erfüllt aber nicht den hier zur Rede stehenden Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 10 GewO 1994.Die Einschränkung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, GewO 1994 auf die Fälle der "Beleihung" bzw. "Inpflichtnahme" steht in einem systematischen Zusammenhang mit den übrigen in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, GewO 1994 geregelten Ausnahmen, die jeweils Tätigkeiten bezeichnen, mit deren Ausübung auch die Wahrnehmung öffentlicher Interessen verbunden ist, und erlaubt eine handhabbare Abgrenzung für den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung. Folgte man demgegenüber der Ansicht, die Gewerbeordnung verstünde unter dem strittigen Ausnahmetatbestand ebenso die Übertragung einer Tätigkeit durch vertragliche Vereinbarung zwischen Staat und einem privaten Auftragnehmer (in diesem Sinne auch Stolzlechner, Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Asylwerberinnen und Asylwerbern aus der Perspektive der Gewerbeordnung, FABL 3/2014-I, 59 ff), so hinge die Anwendung der Gewerbeordnung auf die betreffende Tätigkeit von der Identität des Auftraggebers ab. Es ist aber kein sachlich gerechtfertigter Grund dafür ersichtlich, eine Tätigkeit von der Gewerbeordnung bereits für den (bloßen) Fall auszunehmen, dass diese für einen Hoheitsträger - mit anderen Worten: in dessen Auftrag - erbracht wird. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass Private im Bereich der staatlichen Privatwirtschaftsverwaltung im Wege zivilrechtlicher Vereinbarung zu Hilfstätigkeiten herangezogen werden können. Eine solche Tätigkeit erfüllt aber nicht den hier zur Rede stehenden Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, GewO 1994. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2016040002.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.