RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.07.2016 GeschäftszahlRo 2016/04/0004 RechtssatzDer VwGH hat in seinem E vom
- Mai 2016, Ro 2015/04/0026, festgehalten, dass es den Mitgliedstaaten hinsichtlich der - entsprechend der Rechtsprechung des EuGH im Urteil "Gruber" - geforderten Anfechtungsmöglichkeit offen steht, entweder direkten Rechtsschutz zu ermöglichen oder den Rechtsschutz auf die Möglichkeit einer inzidenten Rüge im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen eine Genehmigung zu beschränken. Da sich aus § 3 Abs. 7 und 7a UVPG 2000 in der (dort wie auch hier) maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 95/2013 ergibt, dass Nachbarn im Feststellungsverfahren weder ein Antragsrecht, noch Parteistellung, noch ein Beschwerderecht eingeräumt wird, stellt die Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten, einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung dar. Dass es vorliegend (anders als in dem - dem Erkenntnis Ro 2015/04/0026 zugrunde liegenden - Fall) nicht um die Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine negative UVP-Feststellungsentscheidung ging, sondern um die Zurückweisung eines Antrag auf Durchführung eines derartigen Feststellungsverfahrens (und somit keine UVP-Feststellungsentscheidung bestand), führt zu keinem anderen Ergebnis, weil es darauf ankommt, dass die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP in einem Genehmigungsverfahren einer Überprüfung unterzogen werden kann. Der VwGH hat in seinem E vom
- November 2015, Ro 2014/06/0078, die Zurückweisung des Antrags eines Nachbarn auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens als im Ergebnis rechtmäßig erachtet, weil dieser seine Argumente betreffend die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP (auf Grund einer unionsrechtlich einzuräumenden Parteistellung) in einem (materiengesetzlichen) Genehmigungsverfahren vorbringen könne.Der VwGH hat in seinem E vom
- Mai 2016, Ro 2015/04/0026, festgehalten, dass es den Mitgliedstaaten hinsichtlich der - entsprechend der Rechtsprechung des EuGH im Urteil "Gruber" - geforderten Anfechtungsmöglichkeit offen steht, entweder direkten Rechtsschutz zu ermöglichen oder den Rechtsschutz auf die Möglichkeit einer inzidenten Rüge im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen eine Genehmigung zu beschränken. Da sich aus Paragraph 3, Absatz 7 und 7 a UVPG 2000 in der (dort wie auch hier) maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, ergibt, dass Nachbarn im Feststellungsverfahren weder ein Antragsrecht, noch Parteistellung, noch ein Beschwerderecht eingeräumt wird, stellt die Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten, einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung dar. Dass es vorliegend (anders als in dem - dem Erkenntnis Ro 2015/04/0026 zugrunde liegenden - Fall) nicht um die Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine negative UVP-Feststellungsentscheidung ging, sondern um die Zurückweisung eines Antrag auf Durchführung eines derartigen Feststellungsverfahrens (und somit keine UVP-Feststellungsentscheidung bestand), führt zu keinem anderen Ergebnis, weil es darauf ankommt, dass die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP in einem Genehmigungsverfahren einer Überprüfung unterzogen werden kann. Der VwGH hat in seinem E vom
- November 2015, Ro 2014/06/0078, die Zurückweisung des Antrags eines Nachbarn auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens als im Ergebnis rechtmäßig erachtet, weil dieser seine Argumente betreffend die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP (auf Grund einer unionsrechtlich einzuräumenden Parteistellung) in einem (materiengesetzlichen) Genehmigungsverfahren vorbringen könne.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.