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{'item': 'Ro 2016/04/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2017 GeschäftszahlRo 2016/04/0012 RechtssatzDass der Wechsel in der Person des Gewinnungsberechtigten keine neue Genehmigung bedingt, ergibt sich aus § 144 MinroG

  1. Die hoheitlich eingeräumten Rechte gehen auf den Rechtsnachfolger über (siehe RV 1428 und zu 1428 BlgNR
  2. GP, 112). Der Gewinnungsberechtigung kommt damit dingliche Wirkung zu (siehe RV 1428 und zu 1428 BlgNR
  3. GP, 112). Sie kommt dem jeweiligen Inhaber des (zivilrechtlichen) Rechts auf Gewinnung zu, welches wiederum entweder durch das Eigentum am Grundstück oder im Wege der Überlassung durch den Grundeigentümer eingeräumt wird. Da in § 84 Abs. 2 MinroG 1999 auf den Begriff des "Inhabers" des Gewinnungsbetriebsplanes abgestellt wird, kann diesbezüglich schließlich auch auf die entsprechende Judikatur zur GewO 1994 zurückgegriffen werden (siehe dazu, dass das Verfahren zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes dem Betriebsanlagenverfahren nach der GewO 1994 nachgebildet ist, etwa das E vom
  4. September 2013, 2011/04/0221). Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass die Innehabung als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung zu verstehen ist und mit der Innehabung der Betriebsanlage die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens angesprochen wird (Hinweis E vom
  5. Dezember 2014, Ra 2014/04/0028 bis 0030, mwN). Ebenso hat der VwGH in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Determinierung durch das jeweilige Vertragsverhältnis hingewiesen (Hinweis E vom
  6. Mai 2014, 2012/04/0155).Dass der Wechsel in der Person des Gewinnungsberechtigten keine neue Genehmigung bedingt, ergibt sich aus Paragraph 144, MinroG
  7. Die hoheitlich eingeräumten Rechte gehen auf den Rechtsnachfolger über (siehe Regierungsvorlage 1428 und zu 1428 BlgNR
  8. GP, 112). Der Gewinnungsberechtigung kommt damit dingliche Wirkung zu (siehe Regierungsvorlage 1428 und zu 1428 BlgNR
  9. GP, 112). Sie kommt dem jeweiligen Inhaber des (zivilrechtlichen) Rechts auf Gewinnung zu, welches wiederum entweder durch das Eigentum am Grundstück oder im Wege der Überlassung durch den Grundeigentümer eingeräumt wird. Da in Paragraph 84, Absatz 2, MinroG 1999 auf den Begriff des "Inhabers" des Gewinnungsbetriebsplanes abgestellt wird, kann diesbezüglich schließlich auch auf die entsprechende Judikatur zur GewO 1994 zurückgegriffen werden (siehe dazu, dass das Verfahren zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes dem Betriebsanlagenverfahren nach der GewO 1994 nachgebildet ist, etwa das E vom
  10. September 2013, 2011/04/0221). Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass die Innehabung als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung zu verstehen ist und mit der Innehabung der Betriebsanlage die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens angesprochen wird (Hinweis E vom
  11. Dezember 2014, Ra 2014/04/0028 bis 0030, mwN). Ebenso hat der VwGH in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Determinierung durch das jeweilige Vertragsverhältnis hingewiesen (Hinweis E vom
  12. Mai 2014, 2012/04/0155).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.