RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.07.2016 GeschäftszahlRa 2016/04/0014 RechtssatzDas Ansuchen um Auskunftserteilung nach § 26 DSG 2000 hat nach dem Wortlaut des Gesetzes schriftlich zu ergehen, wobei es mit Zustimmung des Auftraggebers auch mündlich gestellt werden kann. Die vom Gesetz vorgesehene Formvorschrift soll damit (auch) sicherstellen, dass für den Auftraggeber der Umfang des Auskunftsbegehrens klar umrissen ist (Hinweis E vom
- September 2008, 2004/06/0221, mwN).Das Ansuchen um Auskunftserteilung nach Paragraph 26, DSG 2000 hat nach dem Wortlaut des Gesetzes schriftlich zu ergehen, wobei es mit Zustimmung des Auftraggebers auch mündlich gestellt werden kann. Die vom Gesetz vorgesehene Formvorschrift soll damit (auch) sicherstellen, dass für den Auftraggeber der Umfang des Auskunftsbegehrens klar umrissen ist (Hinweis E vom
- September 2008, 2004/06/0221, mwN). Dennoch kann ein Auskunftswerber von dieser Formvorschrift (der Schriftlichkeit) abweichen, wenn der Auftraggeber dem zustimmt. Diese Abweichung von der Schriftlichkeit kann auch für die Form des mit dem Auskunftsersuchen verbundenen Identitätsnachweises gelten, der in diesem Fall gegenüber dem Auftraggeber etwa durch den Augenschein erbracht werden kann. Entscheidend bleibt, dass es dem Auftraggeber ermöglicht wird, die Identität des Auskunftswerbers mit der Person zu überprüfen, deren Daten Gegenstand der Auskunft sein sollen. Für diese vereinfachte Form des Identitätsnachweises spricht auch § 26 Abs. 3 DSG 2000, der das Ziel des Gesetzgebers erkennen lässt, im Auskunftsverfahren einen ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand zu vermeiden. Wenn der Gesetzgeber eine Abweichung vom Formerfordernis der Schriftlichkeit mit Zustimmung des Auftraggebers vorsieht, so ist auch die "geeignete Form" des Identitätsnachweises nicht in jedem Fall formstreng zu sehen. Entscheidend bleibt, dass es dem Auftraggeber verlässlich ermöglicht wird, die Identität des Auskunftswerbers mit der Person zu überprüfen, deren Daten Gegenstand der Auskunft sein sollen.Dennoch kann ein Auskunftswerber von dieser Formvorschrift (der Schriftlichkeit) abweichen, wenn der Auftraggeber dem zustimmt. Diese Abweichung von der Schriftlichkeit kann auch für die Form des mit dem Auskunftsersuchen verbundenen Identitätsnachweises gelten, der in diesem Fall gegenüber dem Auftraggeber etwa durch den Augenschein erbracht werden kann. Entscheidend bleibt, dass es dem Auftraggeber ermöglicht wird, die Identität des Auskunftswerbers mit der Person zu überprüfen, deren Daten Gegenstand der Auskunft sein sollen. Für diese vereinfachte Form des Identitätsnachweises spricht auch Paragraph 26, Absatz 3, DSG 2000, der das Ziel des Gesetzgebers erkennen lässt, im Auskunftsverfahren einen ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand zu vermeiden. Wenn der Gesetzgeber eine Abweichung vom Formerfordernis der Schriftlichkeit mit Zustimmung des Auftraggebers vorsieht, so ist auch die "geeignete Form" des Identitätsnachweises nicht in jedem Fall formstreng zu sehen. Entscheidend bleibt, dass es dem Auftraggeber verlässlich ermöglicht wird, die Identität des Auskunftswerbers mit der Person zu überprüfen, deren Daten Gegenstand der Auskunft sein sollen.