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{'item': 'Ro 2016/04/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2016 GeschäftszahlRo 2016/04/0014 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/04/0015 Ro 2016/04/0016 Ro 2016/04/0017 Ro 2016/04/0018 Ro 2016/04/0019 Ro 2016/04/0020 Ro 2016/04/0021 Ro 2016/04/0022 Ro 2016/04/0023 Ro 2016/04/0024 Ro 2016/04/0025 Ro 2016/04/0026 Ro 2016/04/0027 Ro 2016/04/0028 Ro 2016/04/0029 Ro 2016/04/0030 Ro 2016/04/0031 Ro 2016/04/0032 Ro 2016/04/0033 Ro 2016/04/0034 Ro 2016/04/0035 Ro 2016/04/0036 Ro 2016/04/0037 Ro 2016/04/0038 Ro 2016/04/0039 Ro 2016/04/0040 Ro 2016/04/0041 Ro 2016/04/0042 Ro 2016/04/0043 Ro 2016/04/0044 Ro 2016/04/0045 RechtssatzDas "Starkstromwegerecht ist, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Es handelt sich jedoch weder um eine in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannte Angelegenheit noch um einen Anwendungsfall des Art. 102 Abs. 4 B-VG (vgl. wiederum RV 1618 BlgNR

  1. GP, 15). Eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Vollziehung dieser Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung ist dem StWG nicht zu entnehmen. Vielmehr sieht dieses neben den erstinstanzlichen Ministerialzuständigkeiten die Möglichkeit der Delegation an die örtlich zuständigen Landeshauptmänner vor. Es ist daher - und nur darauf kommt es bei der Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit an - davon auszugehen, dass es sich beim Starkstromwegerecht um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, in der ausnahmsweise erstinstanzliche Ministerialzuständigkeiten bestehen. Für die vom VwG Wien vertretene, nicht auf die "Angelegenheit" als solche, sondern auf die einzelne Rechtssache abstellende Verteilung der sachlichen Zuständigkeit zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten findet sich in Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG kein Anhaltspunkt. Folgte man dieser Rechtsansicht würde es in den nach dem StWG geregelten Angelegenheiten zu einer zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten "nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben Angelegenheit" kommen. Eine solche geteilte Zuständigkeit wollte der Verfassungsgesetzgeber aber gerade vermeiden (vgl. RV 1618 BlgNR
  2. GP 15).Das "Starkstromwegerecht ist, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt" gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Es handelt sich jedoch weder um eine in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannte Angelegenheit noch um einen Anwendungsfall des Artikel 102, Absatz 4, B-VG vergleiche wiederum Regierungsvorlage 1618 BlgNR
  3. GP, 15). Eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Vollziehung dieser Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung ist dem StWG nicht zu entnehmen. Vielmehr sieht dieses neben den erstinstanzlichen Ministerialzuständigkeiten die Möglichkeit der Delegation an die örtlich zuständigen Landeshauptmänner vor. Es ist daher - und nur darauf kommt es bei der Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit an - davon auszugehen, dass es sich beim Starkstromwegerecht um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, in der ausnahmsweise erstinstanzliche Ministerialzuständigkeiten bestehen. Für die vom VwG Wien vertretene, nicht auf die "Angelegenheit" als solche, sondern auf die einzelne Rechtssache abstellende Verteilung der sachlichen Zuständigkeit zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten findet sich in Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG kein Anhaltspunkt. Folgte man dieser Rechtsansicht würde es in den nach dem StWG geregelten Angelegenheiten zu einer zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten "nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben Angelegenheit" kommen. Eine solche geteilte Zuständigkeit wollte der Verfassungsgesetzgeber aber gerade vermeiden vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 15). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RO2016040014.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.