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{'item': 'Ro 2016/04/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2016 GeschäftszahlRo 2016/04/0014 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/04/0015 Ro 2016/04/0016 Ro 2016/04/0017 Ro 2016/04/0018 Ro 2016/04/0019 Ro 2016/04/0020 Ro 2016/04/0021 Ro 2016/04/0022 Ro 2016/04/0023 Ro 2016/04/0024 Ro 2016/04/0025 Ro 2016/04/0026 Ro 2016/04/0027 Ro 2016/04/0028 Ro 2016/04/0029 Ro 2016/04/0030 Ro 2016/04/0031 Ro 2016/04/0032 Ro 2016/04/0033 Ro 2016/04/0034 Ro 2016/04/0035 Ro 2016/04/0036 Ro 2016/04/0037 Ro 2016/04/0038 Ro 2016/04/0039 Ro 2016/04/0040 Ro 2016/04/0041 Ro 2016/04/0042 Ro 2016/04/0043 Ro 2016/04/0044 Ro 2016/04/0045 RechtssatzEntscheidend zur Festlegung des Prozessgegenstandes vor dem VwG ist die Beurteilung, was im gegenständlichen Fall als Verwaltungssache anzusehen ist. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu vom VwG zu führenden Verfahren über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide festgehalten, dass - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges - als Sache eines solchen Verfahrens jedenfalls jene Angelegenheit anzusehen ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem VwG belangten Behörde gebildet hat (Hinweis E vom

  1. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN). In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahren ist; der Antrag legt fest, was Sache des Genehmigungsverfahrens ist (Hinweis E vom
  2. Dezember 2013, 2011/03/0160, mwN). Fallbezogen wurde die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für ein bestimmt bezeichnetes Vorhaben beantragt, die nach dem eben Gesagten die Sache des Genehmigungsverfahrens darstellt. Dass es auf die Leitungsanlage ankommt, zeigen auch die Bestimmungen des StWG, die bereits in ihrem Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1) daran anknüpfen, dass es sich um "elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken" handelt. Die zu bewilligende Starkstromleitung stellt ein unbewegliches Gut im Sinne des bürgerlichen Rechts dar. Damit bezieht sich die verfahrensgegenständliche Verwaltungssache auf ein unbewegliches Gut im Sinne des § 3 Z 1 AVG. Die Lage der Leitung ist daher der Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit.Entscheidend zur Festlegung des Prozessgegenstandes vor dem VwG ist die Beurteilung, was im gegenständlichen Fall als Verwaltungssache anzusehen ist. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu vom VwG zu führenden Verfahren über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide festgehalten, dass - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges - als Sache eines solchen Verfahrens jedenfalls jene Angelegenheit anzusehen ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem VwG belangten Behörde gebildet hat (Hinweis E vom
  3. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN). In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahren ist; der Antrag legt fest, was Sache des Genehmigungsverfahrens ist (Hinweis E vom
  4. Dezember 2013, 2011/03/0160, mwN). Fallbezogen wurde die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für ein bestimmt bezeichnetes Vorhaben beantragt, die nach dem eben Gesagten die Sache des Genehmigungsverfahrens darstellt. Dass es auf die Leitungsanlage ankommt, zeigen auch die Bestimmungen des StWG, die bereits in ihrem Anwendungsbereich (Paragraph eins, Absatz eins,) daran anknüpfen, dass es sich um "elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken" handelt. Die zu bewilligende Starkstromleitung stellt ein unbewegliches Gut im Sinne des bürgerlichen Rechts dar. Damit bezieht sich die verfahrensgegenständliche Verwaltungssache auf ein unbewegliches Gut im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, AVG. Die Lage der Leitung ist daher der Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RO2016040014.J03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.