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{'item': 'Ra 2016/04/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.11.2016 GeschäftszahlRa 2016/04/0021 RechtssatzDer Beschluss des Stiftungsrates, mit dem die Höhe des Programmentgelts festgesetzt wird, ist gemäß § 31 Abs. 9 ORF-G 2001 der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat den Beschluss binnen drei Monaten gemäß § 37 Abs. 2 ORF-G 2001 aufzuheben, wenn er mit den Bestimmungen der vorstehenden Absätze in Widerspruch steht. Dieser Umstand unterscheidet die Rechtslage nach dem ORF-G 2001 von jener, die der EuGH im Urteil "IVD" zu beurteilen hatte (vgl. Rn. 27 dieses Urteils, in welcher der EuGH den Umstand, dass "die Regelung, mit der diese Beiträge festgelegt werden, der Genehmigung einer Aufsichtsbehörde bedarf" für die Verneinung einer erheblichen Autonomie als nicht ausschlaggebend angesehen hat, "da diese Behörde lediglich prüft, ob der Haushalt der betreffenden Einrichtung ausgeglichen ist"). Was die "Beherrschungstatbestände" (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. c BVergG 2006) anlangt, tritt hinzu, dass der ORF gemäß der Verfassungsbestimmung des § 31a ORF-G 2001 hinsichtlich seiner Gebarung der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt (vgl. zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Aufsicht über die Leitung nach § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c BVergG 2006 in diesem Fall das E vom

  1. September 2014, 2013/04/0144, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom
  2. Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00,"Truley") und dass der Stiftungsrat, dem die Überwachung der Geschäftsführung und damit die Funktion als Aufsichtsorgan zukommt, mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern ernannt worden sind (vgl. die §§ 20 und 21 ORF-G 2001) .Der Beschluss des Stiftungsrates, mit dem die Höhe des Programmentgelts festgesetzt wird, ist gemäß Paragraph 31, Absatz 9, ORF-G 2001 der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat den Beschluss binnen drei Monaten gemäß Paragraph 37, Absatz 2, ORF-G 2001 aufzuheben, wenn er mit den Bestimmungen der vorstehenden Absätze in Widerspruch steht. Dieser Umstand unterscheidet die Rechtslage nach dem ORF-G 2001 von jener, die der EuGH im Urteil "IVD" zu beurteilen hatte vergleiche Rn. 27 dieses Urteils, in welcher der EuGH den Umstand, dass "die Regelung, mit der diese Beiträge festgelegt werden, der Genehmigung einer Aufsichtsbehörde bedarf" für die Verneinung einer erheblichen Autonomie als nicht ausschlaggebend angesehen hat, "da diese Behörde lediglich prüft, ob der Haushalt der betreffenden Einrichtung ausgeglichen ist"). Was die "Beherrschungstatbestände" (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BVergG 2006) anlangt, tritt hinzu, dass der ORF gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph 31 a, ORF-G 2001 hinsichtlich seiner Gebarung der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt vergleiche zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Aufsicht über die Leitung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BVergG 2006 in diesem Fall das E vom
  3. September 2014, 2013/04/0144, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom
  4. Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00,"Truley") und dass der Stiftungsrat, dem die Überwachung der Geschäftsführung und damit die Funktion als Aufsichtsorgan zukommt, mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern ernannt worden sind vergleiche die Paragraphen 20 und 21 ORF-G 2001) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040021.L09

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.