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{'item': 'Ra 2016/04/0045'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2016 GeschäftszahlRa 2016/04/0045 RechtssatzIn seinem (zum Tir LVergabenachprüfungsG 2006 ergangenen) E vom

  1. September 2014, 2013/04/0082, hat der VwGH - in Zusammenhang mit einer bereits erlassenen einstweiligen Verfügung - festgehalten, dass sich der Anspruch auf Ersatz der Gebühr für den Antrag auf einstweilige Verfügung daraus ergebe, dass die Klaglosstellung der Stattgabe des Nachprüfungsantrags gleichzuhalten sei. Der VwGH hat somit zum Ausdruck gebracht, dass die Voraussetzung des (dort) § 19 Abs. 6 Z 1 Tir LVergabenachprüfungsG 2006 - wonach der Anspruch auf Gebührenersatz für einen Antrag auf einstweilige Verfügung eine Stattgabe des Nachprüfungsantrags erfordert - auch durch eine Klaglosstellung erfüllt wird. Damit ist zwar die hier zugrunde liegende Frage des Anspruchs auf Gebührenersatz für den Antrag auf einstweilige Verfügung infolge Klaglosstellung in dem Fall, in dem eine Entscheidung über diesen Antrag vor Antragszurückziehung noch nicht ergangen ist, noch nicht geklärt. Allerdings wäre es im Hinblick auf die gesetzlich zum Ausdruck kommende Gleichsetzung der Stattgabe eines Nachprüfungsantrags mit der Klaglosstellung nicht nachvollziehbar und auch nicht sachlich gerechtfertigt, wenn die Frage des Vorliegens der Voraussetzung des (fallbezogen) § 29 Abs. 2 Z 2 Stmk LVergRG 2012 - der Stattgabe des Antrags auf einstweilige Verfügung - unter Außerachtlassung der Regelung über die Klaglosstellung in § 29 Abs. 1 zweiter Satz Stmk LVergRG 2012 zu prüfen wäre. Auch der Stattgabe des Antrags auf einstweilige Verfügung ist die Klaglosstellung gleichzuhalten. Somit steht aber der Umstand, dass über den Antrag auf einstweilige Verfügung infolge Zurückziehung nicht mehr entschieden wurde, einem Gebührenersatzanspruch hinsichtlich der für diesen Antrag entrichteten Pauschalgebühr für sich genommen nicht entgegen.In seinem (zum Tir LVergabenachprüfungsG 2006 ergangenen) E vom
  2. September 2014, 2013/04/0082, hat der VwGH - in Zusammenhang mit einer bereits erlassenen einstweiligen Verfügung - festgehalten, dass sich der Anspruch auf Ersatz der Gebühr für den Antrag auf einstweilige Verfügung daraus ergebe, dass die Klaglosstellung der Stattgabe des Nachprüfungsantrags gleichzuhalten sei. Der VwGH hat somit zum Ausdruck gebracht, dass die Voraussetzung des (dort) Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, Tir LVergabenachprüfungsG 2006 - wonach der Anspruch auf Gebührenersatz für einen Antrag auf einstweilige Verfügung eine Stattgabe des Nachprüfungsantrags erfordert - auch durch eine Klaglosstellung erfüllt wird. Damit ist zwar die hier zugrunde liegende Frage des Anspruchs auf Gebührenersatz für den Antrag auf einstweilige Verfügung infolge Klaglosstellung in dem Fall, in dem eine Entscheidung über diesen Antrag vor Antragszurückziehung noch nicht ergangen ist, noch nicht geklärt. Allerdings wäre es im Hinblick auf die gesetzlich zum Ausdruck kommende Gleichsetzung der Stattgabe eines Nachprüfungsantrags mit der Klaglosstellung nicht nachvollziehbar und auch nicht sachlich gerechtfertigt, wenn die Frage des Vorliegens der Voraussetzung des (fallbezogen) Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, Stmk LVergRG 2012 - der Stattgabe des Antrags auf einstweilige Verfügung - unter Außerachtlassung der Regelung über die Klaglosstellung in Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz Stmk LVergRG 2012 zu prüfen wäre. Auch der Stattgabe des Antrags auf einstweilige Verfügung ist die Klaglosstellung gleichzuhalten. Somit steht aber der Umstand, dass über den Antrag auf einstweilige Verfügung infolge Zurückziehung nicht mehr entschieden wurde, einem Gebührenersatzanspruch hinsichtlich der für diesen Antrag entrichteten Pauschalgebühr für sich genommen nicht entgegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.