RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.10.2018 GeschäftszahlRo 2016/04/0046 RechtssatzNach herrschender Meinung im Schrifttum galten sogenannte Verbrauchsstätten als nicht verteilernetzkonzessionspflichtig, wobei § 7 Z 26 ElWOG 1998 in seiner Stammfassung die Verbrauchsstätte als "ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende Betriebsgelände, für das oder die ein Endverbraucher elektrische Energie bezieht und über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt", definiert hat (vgl. Hauer in Hauer/Oberndorfer, ElWOG-Kommentar
(2007), § 26 Rn 4, mwN). Das geltende ElWOG 2010 und das NÖ ElWG 2005 kennen jeweils den Begriff der Verbrauchsstätte nicht mehr. Auch normieren diese Gesetze keine ausdrückliche Abgrenzung des Begriffes des Verteilernetzes zu netzartigen Leitungskonfigurationen in Großimmobilien wie Hotel, Wohnhausanlagen, Messegeländen, Einkaufszentren und ähnlichen Betriebsgeländen, in denen der Immobilieneigentümer seinen Einmietern Elektrizität über seine eigenen Leitungen zur Verfügung stellt (ua sog "Arealversorger") (vgl. Hauer in Hauer/Oberndorfer, ElWOG
(2007)§ 26 Rz 4). Es stellt sich aus diesem Grund die Frage, ob mit dem Wegfall dieses Begriffs, der mit der Novelle des ElWOG 2000 im Zuge der Marktöffnung des Strommarktes entfallen ist, eine Änderung der Konzessionsrechtslage eingetreten ist. Es wurde (auch) für die österreichische Rechtslage vertreten, dass der Pflichtenkatalog der Netzbetreiber, die in erster Linie nichtdiskriminierendes Verhalten und geregelte Preise im Rahmen des Netzzuganges zu gewährleisten haben, für sogenannte öffentliche Netze gelte, neben welchen aber auch "private Netze" existieren würden, die vom Regime des Netzzugangs ausgenommen seien (vgl. die Darstellung bei Rabl, EuGH citiworks: Wann ist ein Netz ein (privates) Netz? in ecolex 2008, 698 ff, mwN). Dieser Rechtsansicht kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 22.5.2008, citiworks AG, C-439/06) nicht beigetreten werden.Nach herrschender Meinung im Schrifttum galten sogenannte Verbrauchsstätten als nicht verteilernetzkonzessionspflichtig, wobei Paragraph 7, Ziffer 26, ElWOG 1998 in seiner Stammfassung die Verbrauchsstätte als "ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende Betriebsgelände, für das oder die ein Endverbraucher elektrische Energie bezieht und über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt", definiert hat vergleiche Hauer in Hauer/Oberndorfer, ElWOG-Kommentar
(2007), Paragraph 26, Rn 4, mwN). Das geltende ElWOG 2010 und das NÖ ElWG 2005 kennen jeweils den Begriff der Verbrauchsstätte nicht mehr. Auch normieren diese Gesetze keine ausdrückliche Abgrenzung des Begriffes des Verteilernetzes zu netzartigen Leitungskonfigurationen in Großimmobilien wie Hotel, Wohnhausanlagen, Messegeländen, Einkaufszentren und ähnlichen Betriebsgeländen, in denen der Immobilieneigentümer seinen Einmietern Elektrizität über seine eigenen Leitungen zur Verfügung stellt (ua sog "Arealversorger") vergleiche Hauer in Hauer/Oberndorfer, ElWOG
(2007)Paragraph 26, Rz 4). Es stellt sich aus diesem Grund die Frage, ob mit dem Wegfall dieses Begriffs, der mit der Novelle des ElWOG 2000 im Zuge der Marktöffnung des Strommarktes entfallen ist, eine Änderung der Konzessionsrechtslage eingetreten ist. Es wurde (auch) für die österreichische Rechtslage vertreten, dass der Pflichtenkatalog der Netzbetreiber, die in erster Linie nichtdiskriminierendes Verhalten und geregelte Preise im Rahmen des Netzzuganges zu gewährleisten haben, für sogenannte öffentliche Netze gelte, neben welchen aber auch "private Netze" existieren würden, die vom Regime des Netzzugangs ausgenommen seien vergleiche die Darstellung bei Rabl, EuGH citiworks: Wann ist ein Netz ein (privates) Netz? in ecolex 2008, 698 ff, mwN). Dieser Rechtsansicht kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 22.5.2008, citiworks AG, C-439/06) nicht beigetreten werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2016040046.J05