RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2018 GeschäftszahlRo 2016/04/0047 RechtssatzAufgrund des § 17 Abs. 5 UVPG 2000, wonach ein Genehmigungsantrag abzuweisen ist, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist es jedenfalls grundsätzlich unbedenklich, dass die Genehmigungsfähigkeit des Projektes erst durch Auflagen hergestellt wird (vgl. die inhaltlich korrespondierende Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und Abs. 4 NÖ NatSchG 2000). Dies gilt nach dem klaren Wortlaut des § 17 Abs. 5 UVPG 2000 auch für den Fall, dass trotz Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens bestimmte Sachverhaltsmomente nicht erhoben werden können und die Auswirkungen des Projektes durch die vorgeschriebenen Auflagen auf ein solches Minimum eingeschränkt werden, dass ungeachtet der Unkenntnis anderer, das Gebiet potentiell betreffender Belastungen eine von dem Vorhaben ausgehende Beeinträchtigung über der Erheblichkeitsschwelle jedenfalls - auch unter Berücksichtigung allfälliger kumulativer Effekte - ausgeschlossen werden kann. Durch eine solche Vorgangsweise werden Umweltschutzvorschriften - deren Einhaltung gemäß § 19 Abs. 10 UVPG 2000 geltend gemacht werden kann - nicht verletzt. Ob die konkreten Auflagen zur Erreichung dieses Zwecks geeignet sind, ist jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen.Aufgrund des Paragraph 17, Absatz 5, UVPG 2000, wonach ein Genehmigungsantrag abzuweisen ist, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist es jedenfalls grundsätzlich unbedenklich, dass die Genehmigungsfähigkeit des Projektes erst durch Auflagen hergestellt wird vergleiche die inhaltlich korrespondierende Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2 und Absatz 4, NÖ NatSchG 2000). Dies gilt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 5, UVPG 2000 auch für den Fall, dass trotz Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens bestimmte Sachverhaltsmomente nicht erhoben werden können und die Auswirkungen des Projektes durch die vorgeschriebenen Auflagen auf ein solches Minimum eingeschränkt werden, dass ungeachtet der Unkenntnis anderer, das Gebiet potentiell betreffender Belastungen eine von dem Vorhaben ausgehende Beeinträchtigung über der Erheblichkeitsschwelle jedenfalls - auch unter Berücksichtigung allfälliger kumulativer Effekte - ausgeschlossen werden kann. Durch eine solche Vorgangsweise werden Umweltschutzvorschriften - deren Einhaltung gemäß Paragraph 19, Absatz 10, UVPG 2000 geltend gemacht werden kann - nicht verletzt. Ob die konkreten Auflagen zur Erreichung dieses Zwecks geeignet sind, ist jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2016040047.J01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.