RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2019 GeschäftszahlRo 2016/04/0048 RechtssatzDie "wichtigen Gründe" nach § 19 Abs. 2 Z 2 GenRevG 1997 werden im Gesetz nicht ausdrücklich aufgezählt, um der Bestimmung die notwendige Flexibilität zu erhalten. Zugleich betonen die Gesetzesmaterialien zu § 19 Abs. 2 Z 2 GenRevG 1997 allerdings, dass dem in den §§ 25 f GenRevG 1997 wiederholt angesprochenen Kriterium der persönlichen und sachlichen Eignung der Genossenschaft zur Erfüllung des beabsichtigten Förderungsauftrages für die Auslegung von zentraler Bedeutung ist (vgl. RV 840 BlgNR 20. GP 28). Demnach gelten als "wichtige Gründe", die der Aufnahme und dem Verbleib entgegenstehen, vor allem solche, die eine gedeihliche Entwicklung der zu gründenden Genossenschaft unwahrscheinlich machen. Ein typischer Fall wird dabei eine unzureichende, unglaubwürdige oder negative Wirtschaftlichkeitsprognose sein (vgl. Stehlik in: Dellinger (Hrsg.), Genossenschaftsgesetz samt Nebengesetzen2
(2014)§ 19 GenRevG Rz. 5). Damit kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber objektivierbare und sachlich belegbare Entscheidungsgründe für die Aufnahme und den Verbleib in den Statuten eines Revisionsverbandes vorschreibt. So wird etwa die genossenschaftsideologische Ausrichtung nicht als "wichtiger Grund" im Sinn des § 19 Abs. 2 Z 2 GenRevG 1997 angesehen (vgl. Lehner, Kontrahierungszwang der Revisionsverbände, ecolex 2012, 984
(985)). Dieser Ansatz spiegelt sich auch in § 25 Abs. 2 GenRevG 1997 wider, der bei der Auslegung von § 19 Abs. 2 Z 2 GenRevG 1997 ebenfalls heranzuziehen ist (vgl. Lehner, ecolex 2012, 985). Nach § 25 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. darf das Ansuchen einer aufnahmewilligen Genossenschaft nicht deshalb abgelehnt werden, weil diese sich weigert, "einem anderen, die Vertretung ihrer Interessen oder die Förderung ihrer Mitglieder bezweckenden Verband oder einer sonstigen derartigen Einrichtung beizutreten, sofern es sich nicht um eine gesetzlich gebotene Einrichtung handelt." Daraus folgt, dass ein von der Genossenschaft verweigerter Beitritt zu anderen Verbänden oder Einrichtungen keinen "wichtigen Grund" im Sinn des § 19 Abs. 2 Z 2 GenRevG 1997 bilden kann, der dem Anspruch auf Aufnahme und Verbleib in einen Revisionsverband entgegensteht. Eine auf einen solchen Grund abstellende Satzungsbestimmung eines Revisionsverbandes wäre demnach rechtswidrig.Die "wichtigen Gründe" nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, GenRevG 1997 werden im Gesetz nicht ausdrücklich aufgezählt, um der Bestimmung die notwendige Flexibilität zu erhalten. Zugleich betonen die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, GenRevG 1997 allerdings, dass dem in den Paragraphen 25, f GenRevG 1997 wiederholt angesprochenen Kriterium der persönlichen und sachlichen Eignung der Genossenschaft zur Erfüllung des beabsichtigten Förderungsauftrages für die Auslegung von zentraler Bedeutung ist vergleiche Regierungsvorlage 840 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 28). Demnach gelten als "wichtige Gründe", die der Aufnahme und dem Verbleib entgegenstehen, vor allem solche, die eine gedeihliche Entwicklung der zu gründenden Genossenschaft unwahrscheinlich machen. Ein typischer Fall wird dabei eine unzureichende, unglaubwürdige oder negative Wirtschaftlichkeitsprognose sein vergleiche Stehlik in: Dellinger (Hrsg.), Genossenschaftsgesetz samt Nebengesetzen2
(2014)Paragraph 19, GenRevG Rz. 5). Damit kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber objektivierbare und sachlich belegbare Entscheidungsgründe für die Aufnahme und den Verbleib in den Statuten eines Revisionsverbandes vorschreibt. So wird etwa die genossenschaftsideologische Ausrichtung nicht als "wichtiger Grund" im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, GenRevG 1997 angesehen vergleiche Lehner, Kontrahierungszwang der Revisionsverbände, ecolex 2012, 984
(985)). Dieser Ansatz spiegelt sich auch in Paragraph 25, Absatz 2, GenRevG 1997 wider, der bei der Auslegung von Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, GenRevG 1997 ebenfalls heranzuziehen ist vergleiche Lehner, ecolex 2012, 985). Nach Paragraph 25, Absatz 2, letzter Satz leg. cit. darf das Ansuchen einer aufnahmewilligen Genossenschaft nicht deshalb abgelehnt werden, weil diese sich weigert, "einem anderen, die Vertretung ihrer Interessen oder die Förderung ihrer Mitglieder bezweckenden Verband oder einer sonstigen derartigen Einrichtung beizutreten, sofern es sich nicht um eine gesetzlich gebotene Einrichtung handelt." Daraus folgt, dass ein von der Genossenschaft verweigerter Beitritt zu anderen Verbänden oder Einrichtungen keinen "wichtigen Grund" im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, GenRevG 1997 bilden kann, der dem Anspruch auf Aufnahme und Verbleib in einen Revisionsverband entgegensteht. Eine auf einen solchen Grund abstellende Satzungsbestimmung eines Revisionsverbandes wäre demnach rechtswidrig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2016040048.J06