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{'item': 'Ro 2016/04/0048'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2019 GeschäftszahlRo 2016/04/0048 RechtssatzDer mit Novelle BGBl. I Nr. 20/2012 eingefügte § 30a BWG soll eine Konsolidierung von Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind, ermöglichen und so zur Finanzmarktstabilität beitragen (vgl. RV 1648 BlgNR

  1. GP 1). Die zugeordneten Kreditinstitute haben - um die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften auf konsolidierter Basis durch die Zentralorganisation sicherzustellen - vorrangig die Interessen des Kreditinstitute-Verbundes zu wahren, die den Einzelinteressen der zugeordneten Kreditinstitute vorgehen (vgl. die Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 30a BWG durch die Novelle BGBl. I Nr. 98/2014, RV 361 BlgNR
  2. GP 31). § 30a BWG dient aber nicht ausschließlich dem Gläubigerschutz und aufsichtsrechtlichen Zwecken. Aus den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 20/2012 geht vielmehr hervor, dass mit Zusammenschlüssen zu einem Kreditinstitute-Verbund auch "in wirtschaftlicher Hinsicht vielfältige Synergieeffekte" angestrebt werden (vgl. RV 1648 BlgNR
  3. GP 1). Im Schrifttum wird in diesem Zusammenhang etwa auf die gemeinsame Nutzung von Organisation und Infrastruktur verwiesen, die zu einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Kreditinstitute führen soll (vgl. Pomper/Stempkowski in: Dellinger (Hrsg.), Bankwesengesetz Bd. 2 § 30a BWG Rz. 1 (
  4. Lfg, 2017)). Die Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes liegt demnach auch im Interesse der beteiligten Kreditinstitute, weshalb diese Form des Zusammenschlusses jedenfalls als "derartige sonstige Einrichtung" im Sinn des § 25 Abs. 2 GenRevG 1997 anzusehen ist (so auch Lehner, ecolex 2012, 985). Aus § 25 Abs. 2 GenRevG 1997 kann daher abgeleitet werden, dass die Weigerung, einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG beizutreten, keinen "wichtigen Grund" darstellt, der nach § 19 Abs. 2 Z 2 GenRevG 1997 der Einräumung eines Anspruches der Genossenschaften auf Aufnahme und Verbleib im Revisionsverband entgegenstehen würde.Der mit Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2012, eingefügte Paragraph 30 a, BWG soll eine Konsolidierung von Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind, ermöglichen und so zur Finanzmarktstabilität beitragen vergleiche Regierungsvorlage 1648 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 1). Die zugeordneten Kreditinstitute haben - um die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften auf konsolidierter Basis durch die Zentralorganisation sicherzustellen - vorrangig die Interessen des Kreditinstitute-Verbundes zu wahren, die den Einzelinteressen der zugeordneten Kreditinstitute vorgehen vergleiche die Gesetzesmaterialien zur Änderung des Paragraph 30 a, BWG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, Regierungsvorlage 361 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 31). Paragraph 30 a, BWG dient aber nicht ausschließlich dem Gläubigerschutz und aufsichtsrechtlichen Zwecken. Aus den Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2012, geht vielmehr hervor, dass mit Zusammenschlüssen zu einem Kreditinstitute-Verbund auch "in wirtschaftlicher Hinsicht vielfältige Synergieeffekte" angestrebt werden vergleiche Regierungsvorlage 1648 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode 1). Im Schrifttum wird in diesem Zusammenhang etwa auf die gemeinsame Nutzung von Organisation und Infrastruktur verwiesen, die zu einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Kreditinstitute führen soll vergleiche Pomper/Stempkowski in: Dellinger (Hrsg.), Bankwesengesetz Bd. 2 Paragraph 30 a, BWG Rz. 1 (
  8. Lfg, 2017)). Die Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes liegt demnach auch im Interesse der beteiligten Kreditinstitute, weshalb diese Form des Zusammenschlusses jedenfalls als "derartige sonstige Einrichtung" im Sinn des Paragraph 25, Absatz 2, GenRevG 1997 anzusehen ist (so auch Lehner, ecolex 2012, 985). Aus Paragraph 25, Absatz 2, GenRevG 1997 kann daher abgeleitet werden, dass die Weigerung, einem Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, BWG beizutreten, keinen "wichtigen Grund" darstellt, der nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, GenRevG 1997 der Einräumung eines Anspruches der Genossenschaften auf Aufnahme und Verbleib im Revisionsverband entgegenstehen würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2016040048.J07

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.