RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2017 GeschäftszahlRa 2016/04/0068 RechtssatzNach den Erläuterungen zum MinroG 1999 (RV 1428 BlgNR
- GP, 93) dient die Abstandsgrenze von 300 m in § 82 MinroG 1999 dem Schutz der sich in einer örtlichen Gemeinschaft aufhaltenden Personen. Wenn für die zulässige Verringerung dieser Abstandsgrenze auf die daraus resultierenden Immissionen abgestellt wird, dann erscheint es nur konsequent, diejenigen Immissionen heranzuziehen, die für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nach § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG 1999 (somit für die Frage, ob eine Gesundheitsgefährdung oder eine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist) maßgeblich sind. Der VwGH teilt nicht die Auffassung, dass eine derartige Sichtweise dem Gesetzestext einen absurden Inhalt unterstellen würde. Zuzugestehen ist, dass diese Sichtweise den Anwendungsbereich des § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG 1999 eng begrenzt. Dieser Umstand muss aber vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um eine Ausnahme von der (auch dem Anrainerschutz dienenden) Grundregel des § 82 Abs. 1 MinroG 1999 handelt, nicht zu einer anderen Auslegung führen. Würde man dem Genehmigungswerber umgekehrt die Möglichkeit eröffnen, die Immissionsneutralität anhand eines Projektes darzulegen, das in dieser Form - nämlich ohne bauliche Einrichtungen und abbautechnische Maßnahmen - keiner Überprüfung nach dem MinroG 1999 unterzogen wird, wäre dies mit dem verfolgten Ziel der Verbesserung des Anrainerschutzes im Vergleich zur früheren Rechtslage nicht in Einklang zu bringen. Dabei ist auch zu beachten, dass die Vorgängerregelung des jetzigen § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG 1999 eine Verkürzung des einzuhaltenden Abstandes nur auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten - und somit nicht auf Grund baulicher Einrichtungen oder abbautechnischer Maßnahmen - vorgesehen hat.Nach den Erläuterungen zum MinroG 1999 Regierungsvorlage 1428 BlgNR
- GP, 93) dient die Abstandsgrenze von 300 m in Paragraph 82, MinroG 1999 dem Schutz der sich in einer örtlichen Gemeinschaft aufhaltenden Personen. Wenn für die zulässige Verringerung dieser Abstandsgrenze auf die daraus resultierenden Immissionen abgestellt wird, dann erscheint es nur konsequent, diejenigen Immissionen heranzuziehen, die für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, MinroG 1999 (somit für die Frage, ob eine Gesundheitsgefährdung oder eine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist) maßgeblich sind. Der VwGH teilt nicht die Auffassung, dass eine derartige Sichtweise dem Gesetzestext einen absurden Inhalt unterstellen würde. Zuzugestehen ist, dass diese Sichtweise den Anwendungsbereich des Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3, MinroG 1999 eng begrenzt. Dieser Umstand muss aber vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um eine Ausnahme von der (auch dem Anrainerschutz dienenden) Grundregel des Paragraph 82, Absatz eins, MinroG 1999 handelt, nicht zu einer anderen Auslegung führen. Würde man dem Genehmigungswerber umgekehrt die Möglichkeit eröffnen, die Immissionsneutralität anhand eines Projektes darzulegen, das in dieser Form - nämlich ohne bauliche Einrichtungen und abbautechnische Maßnahmen - keiner Überprüfung nach dem MinroG 1999 unterzogen wird, wäre dies mit dem verfolgten Ziel der Verbesserung des Anrainerschutzes im Vergleich zur früheren Rechtslage nicht in Einklang zu bringen. Dabei ist auch zu beachten, dass die Vorgängerregelung des jetzigen Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3, MinroG 1999 eine Verkürzung des einzuhaltenden Abstandes nur auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten - und somit nicht auf Grund baulicher Einrichtungen oder abbautechnischer Maßnahmen - vorgesehen hat. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/04/0069 Ra 2016/04/0070 Ra 2016/04/0071 Ra 2016/04/0072 Ra 2016/04/0077 Ra 2016/04/0074 Ra 2016/04/0075 Ra 2016/04/0076 Ra 2016/04/0073
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.