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{'item': 'Ra 2016/04/0093'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.10.2016 GeschäftszahlRa 2016/04/0093 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2016/04/0104 E

  1. Oktober 2016 RS 1 StammrechtssatzDer VwGH hat unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom
  2. Juni 2003 in der Rs. C-249/01, Hackermüller, ausgeführt, dass die Vergabekontrollbehörde, wenn sie einen vom Auftraggeber nicht herangezogenen Ausscheidensgrund - sei es für die Antragszurückweisung oder für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausscheidensentscheidung des Auftraggebers - zu berücksichtigen beabsichtige, dem Antragsteller Gelegenheit geben muss, die Stichhaltigkeit dieses (von ihr angenommenen) Ausscheidensgrundes anzuzweifeln. Dazu hat die Vergabekontrollbehörde dem Antragsteller vorzuhalten, welchen Sachverhalt sie dafür heranzuziehen beabsichtige (Hinweis Erkenntnisse vom
  3. März 2007, 2005/04/0200, sowie vom
  4. Mai 2011, 2007/04/0012). Von den dort zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellationen unterscheidet sich der vorliegende Fall aber dadurch, dass die Auftraggeberin den hier fraglichen Ausscheidensgrund in ihrer Ausscheidensentscheidung ausdrücklich herangezogen und dargelegt hat. Da die Revisionswerberin die Ausscheidensentscheidung als solche angefochten hat, war der Ausscheidensgrund des § 129 Abs. 1 Z 8 BVergG 2006 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Aus diesem Grund bedurfte es keines zusätzlichen Vorhalts durch das VwG, dass der Ausscheidensgrund des § 129 Abs. 1 Z 8 BVergG 2006 von ihm geprüft werde.Der VwGH hat unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom
  5. Juni 2003 in der Rs. C-249/01, Hackermüller, ausgeführt, dass die Vergabekontrollbehörde, wenn sie einen vom Auftraggeber nicht herangezogenen Ausscheidensgrund - sei es für die Antragszurückweisung oder für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausscheidensentscheidung des Auftraggebers - zu berücksichtigen beabsichtige, dem Antragsteller Gelegenheit geben muss, die Stichhaltigkeit dieses (von ihr angenommenen) Ausscheidensgrundes anzuzweifeln. Dazu hat die Vergabekontrollbehörde dem Antragsteller vorzuhalten, welchen Sachverhalt sie dafür heranzuziehen beabsichtige (Hinweis Erkenntnisse vom
  6. März 2007, 2005/04/0200, sowie vom
  7. Mai 2011, 2007/04/0012). Von den dort zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellationen unterscheidet sich der vorliegende Fall aber dadurch, dass die Auftraggeberin den hier fraglichen Ausscheidensgrund in ihrer Ausscheidensentscheidung ausdrücklich herangezogen und dargelegt hat. Da die Revisionswerberin die Ausscheidensentscheidung als solche angefochten hat, war der Ausscheidensgrund des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Aus diesem Grund bedurfte es keines zusätzlichen Vorhalts durch das VwG, dass der Ausscheidensgrund des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 von ihm geprüft werde. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/04/0095 Ra 2016/04/0094

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.