RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2018 GeschäftszahlRa 2016/04/0102 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2013/04/0095 E
- Oktober 2014 RS 2 (hier ohne den dritten und den letzten Satz) StammrechtssatzNach § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen (Hinweis E vom
- April 2012, 2010/04/0007). Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 hat primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein (Hinweis E vom
- April 1999, 98/04/0191, mwN). Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens zu deren Genehmigung (Hinweis E vom
- März 2012, 2010/04/0143). Das Verfahren nach § 81 GewO 1994 dient nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach § 77 GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach § 81 GewO 1994 zugrunde zu legen (Hinweis E vom
- Mai 1998, 98/04/0028). Die bereits genehmigte Betriebsanlage ist als Vergleichsmaßstab heranzuziehen (siehe das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem MinroG 1999 ergangene E vom
- Februar 2012, 2009/04/0267). Auch die - jeweils Ausnahmen von der Genehmigungspflicht normierenden - Tatbestände des § 81 Abs. 2 Z 7 und 9 GewO 1994 stellen darauf ab, ob Änderungen (gegenüber dem bisherigen Konsens) das Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflussen.Nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen (Hinweis E vom
- April 2012, 2010/04/0007). Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 81, GewO 1994 hat primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein (Hinweis E vom
- April 1999, 98/04/0191, mwN). Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens zu deren Genehmigung (Hinweis E vom
- März 2012, 2010/04/0143). Das Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 dient nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach Paragraph 77, GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 zugrunde zu legen (Hinweis E vom
- Mai 1998, 98/04/0028). Die bereits genehmigte Betriebsanlage ist als Vergleichsmaßstab heranzuziehen (siehe das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem MinroG 1999 ergangene E vom
- Februar 2012, 2009/04/0267). Auch die - jeweils Ausnahmen von der Genehmigungspflicht normierenden - Tatbestände des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7 und 9 GewO 1994 stellen darauf ab, ob Änderungen (gegenüber dem bisherigen Konsens) das Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflussen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040102.L02
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.