RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2018 GeschäftszahlRa 2016/04/0115 RechtssatzDer EuGH hat im Urteil C-518/17 festgehalten, dass die Pflicht zur Veröffentlichung einer Vorinformation nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 auch bei Aufträgen über öffentliche Busverkehrsdienste gilt, die gemäß einem in den Vergaberichtlinien 2014/24/EU bzw. 2014/25/EU vorgesehenen Verfahren vergeben werden. Da im Unionsrecht keine spezifische Bestimmung in Bezug auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 vorgesehen ist, ist eine entsprechende Regelung Angelegenheit des nationalen Rechts, wobei die derart normierten Verfahrensmodalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz). Die Verletzung der Vorinformationspflicht nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 führt somit nach dem EuGH dann nicht zur Aufhebung der betroffenen Ausschreibung, wenn die Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und der Gleichbehandlung beachtet werden (vgl. zum vergaberechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung etwa auch VwGH 8.8.2018, Ra 2015/04/0013). Da die innerstaatliche Rechtslage in diesem Zusammenhang nicht danach unterscheidet, ob die Verletzung von auf das Unionsrecht gestützten Rechten geprüft wird oder ob eine Rechtsverletzung mit ausschließlich innerstaatlichem Bezug zugrunde liegt, ist der Äquivalenzgrundsatz gewahrt.Der EuGH hat im Urteil C-518/17 festgehalten, dass die Pflicht zur Veröffentlichung einer Vorinformation nach Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung Nr. 1370 aus 2007, auch bei Aufträgen über öffentliche Busverkehrsdienste gilt, die gemäß einem in den Vergaberichtlinien 2014/24/EU bzw. 2014/25/EU vorgesehenen Verfahren vergeben werden. Da im Unionsrecht keine spezifische Bestimmung in Bezug auf einen Verstoß gegen Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung Nr. 1370 aus 2007, vorgesehen ist, ist eine entsprechende Regelung Angelegenheit des nationalen Rechts, wobei die derart normierten Verfahrensmodalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz). Die Verletzung der Vorinformationspflicht nach Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung Nr. 1370 aus 2007, führt somit nach dem EuGH dann nicht zur Aufhebung der betroffenen Ausschreibung, wenn die Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und der Gleichbehandlung beachtet werden vergleiche zum vergaberechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung etwa auch VwGH 8.8.2018, Ra 2015/04/0013). Da die innerstaatliche Rechtslage in diesem Zusammenhang nicht danach unterscheidet, ob die Verletzung von auf das Unionsrecht gestützten Rechten geprüft wird oder ob eine Rechtsverletzung mit ausschließlich innerstaatlichem Bezug zugrunde liegt, ist der Äquivalenzgrundsatz gewahrt. Beachte* Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: Ra 2016/04/0115 B 29. Juni 2017 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040115.L02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.