RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2017 GeschäftszahlRa 2016/04/0118 RechtssatzDas Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt nun - selbst wenn es Unterschiede gibt, wie die nach dem VwGVG 2014 nicht mehr notwendige Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung als Voraussetzung für die Aufhebung und Zurückverweisung - konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG. Während § 66 Abs. 2 AVG die Bindung der Verwaltungsbehörde an die Rechtsansicht der Berufungsbehörde nicht ausdrücklich anordnete, sieht § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG 2014 diese Bindung der belangten Behörde - insofern im Wesentlichen in Übernahme der ständigen Rechtsprechung des VwGH - nun sogar ausdrücklich vor (Hinweis E vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0034). Es ist angesichts der Übernahme dieser in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Annahme der Bindung der Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbehörde (bei einem Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG) auf die Folgen einer Entscheidung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für die belangte Behörde davon auszugehen, dass auch die übrigen, im Zusammenhang mit § 66 Abs. 2 AVG entwickelten Rechtsgrundsätze auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG übertragen werden können. So gilt die besondere Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung in solchen Zurückverweisungsbeschlüssen des VwG nicht nur für das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch für ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Die Bindungswirkung erfasst somit neben den Verwaltungsbehörden auch das VwG selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. die hg. Beschlüsse vom
- Dezember 2015, Ra 2015/21/0166, und vom
- November 2016, Ra 2016/07/0098).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt nun - selbst wenn es Unterschiede gibt, wie die nach dem VwGVG 2014 nicht mehr notwendige Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung als Voraussetzung für die Aufhebung und Zurückverweisung - konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Während Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Bindung der Verwaltungsbehörde an die Rechtsansicht der Berufungsbehörde nicht ausdrücklich anordnete, sieht Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG 2014 diese Bindung der belangten Behörde - insofern im Wesentlichen in Übernahme der ständigen Rechtsprechung des VwGH - nun sogar ausdrücklich vor (Hinweis E vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0034). Es ist angesichts der Übernahme dieser in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Annahme der Bindung der Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbehörde (bei einem Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG) auf die Folgen einer Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG für die belangte Behörde davon auszugehen, dass auch die übrigen, im Zusammenhang mit Paragraph 66, Absatz 2, AVG entwickelten Rechtsgrundsätze auf Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG übertragen werden können. So gilt die besondere Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung in solchen Zurückverweisungsbeschlüssen des VwG nicht nur für das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch für ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Die Bindungswirkung erfasst somit neben den Verwaltungsbehörden auch das VwG selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche die hg. Beschlüsse vom
- Dezember 2015, Ra 2015/21/0166, und vom
- November 2016, Ra 2016/07/0098).