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{'item': 'Ra 2016/05/0005'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2018 GeschäftszahlRa 2016/05/0005 RechtssatzWenn der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 1 Wr FPolV 1988, LGBl. Nr. 5/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 34/2006 (einer Ausführungsbestimmung zu § 4 Wr FLKG 1957 betreffend Dachböden) brandgefährliche Gegenstände im Hinblick auf generelle Merkmale dahin näher umschrieben hat, dass darunter "insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe" zu verstehen seien, steht dies im Einklang mit der Auslegung des Begriffes "brandgefährlicher Gegenstände und Stoffe". Der Verordnungsgeber führt in § 1 Abs. 1 leg. cit. des Weiteren konkrete Gegenstände und Stoffe an, die als brandgefährliche Gegenstände bzw. Stoffe im Sinne der davor genannten generellen Merkmale zu qualifizieren seien, "wie brennbare Flüssigkeiten, Brennstoffe, Reisig, Heu, Stroh, Seegras, Holzwolle, Sägespäne, textile Beläge, Schaumstoffplatten und Schaumstoffmatten, leicht brennbares Verpackungsmaterial, leicht brennbare Reinigungsmaterialien, loses Papier, lose Textilien, Polstermöbel, Matratzen, Bettzeug, Versandbehälter für Gase, Fahrzeugreifen (Pneus) oder brennbare Abfälle". Die Lagerung von Papier und Textilien in allseits geschlossenen Kästen oder Kisten nahm der Verordnungsgeber nach dieser Bestimmung (§ 1 Abs. 1 letzter Satz dieser Verordnung) vom Verbot aus und brachte damit zum Ausdruck, dass bei dieser Form der Lagerung von Papier und Textilien von keiner Brandgefahr auszugehen sei.Wenn der Verordnungsgeber in Paragraph eins, Absatz eins, Wr FPolV 1988, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1989,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2006, (einer Ausführungsbestimmung zu Paragraph 4, Wr FLKG 1957 betreffend Dachböden) brandgefährliche Gegenstände im Hinblick auf generelle Merkmale dahin näher umschrieben hat, dass darunter "insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe" zu verstehen seien, steht dies im Einklang mit der Auslegung des Begriffes "brandgefährlicher Gegenstände und Stoffe". Der Verordnungsgeber führt in Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. des Weiteren konkrete Gegenstände und Stoffe an, die als brandgefährliche Gegenstände bzw. Stoffe im Sinne der davor genannten generellen Merkmale zu qualifizieren seien, "wie brennbare Flüssigkeiten, Brennstoffe, Reisig, Heu, Stroh, Seegras, Holzwolle, Sägespäne, textile Beläge, Schaumstoffplatten und Schaumstoffmatten, leicht brennbares Verpackungsmaterial, leicht brennbare Reinigungsmaterialien, loses Papier, lose Textilien, Polstermöbel, Matratzen, Bettzeug, Versandbehälter für Gase, Fahrzeugreifen (Pneus) oder brennbare Abfälle". Die Lagerung von Papier und Textilien in allseits geschlossenen Kästen oder Kisten nahm der Verordnungsgeber nach dieser Bestimmung (Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz dieser Verordnung) vom Verbot aus und brachte damit zum Ausdruck, dass bei dieser Form der Lagerung von Papier und Textilien von keiner Brandgefahr auszugehen sei. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050005.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.