RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.07.2017 GeschäftszahlRo 2016/05/0007 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/05/0008 Rechtssatz§ 6 Abs. 1 NÖ BauO 2014 räumt den Nachbarn gemäß Z 3 ausdrücklich die Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren ein. Nach der dazu ergangenen Judikatur des VwGH (Hinweis B vom
- April 2003, 2002/05/1238, mwN) hat der Nachbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 leg. cit. dann Parteistellung in einem baupolizeilichen Verfahren, wenn er die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages wegen Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes beantragt hat (Hinweis E vom
- Mai 2013, 2013/05/0030). Wurde durch ein Abweichen von einer Baubewilligung im Sinne des § 70 Abs. 6 leg. cit. in ein Nachbarrecht (§ 6 Abs. 2 leg. cit.) eingegriffen, so hat der Nachbar gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 2014, der behauptet, durch ein fertiggestelltes Bauvorhaben bzw. ein Bauwerk und dessen Benützung in den in § 6 Abs. 2 leg. cit. erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt zu werden, das Recht, die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 34 Abs. 2 oder § 35 leg. cit. zu beantragen, um gegen die Verletzung dieses subjektiv-öffentlichen Rechtes Abhilfe zu schaffen, wobei die NÖ BauO 2014 - anders als etwa § 34 Abs. 3 Krnt BauO 1996 - keine Befristung des Rechtes eines Nachbarn, die Erlassung eines baupolizeilichen Antrages bei der Baubehörde zu beantragen, vorsieht.Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO 2014 räumt den Nachbarn gemäß Ziffer 3, ausdrücklich die Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren ein. Nach der dazu ergangenen Judikatur des VwGH (Hinweis B vom
- April 2003, 2002/05/1238, mwN) hat der Nachbar im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. dann Parteistellung in einem baupolizeilichen Verfahren, wenn er die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages wegen Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes beantragt hat (Hinweis E vom
- Mai 2013, 2013/05/0030). Wurde durch ein Abweichen von einer Baubewilligung im Sinne des Paragraph 70, Absatz 6, leg. cit. in ein Nachbarrecht (Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit.) eingegriffen, so hat der Nachbar gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO 2014, der behauptet, durch ein fertiggestelltes Bauvorhaben bzw. ein Bauwerk und dessen Benützung in den in Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt zu werden, das Recht, die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 2, oder Paragraph 35, leg. cit. zu beantragen, um gegen die Verletzung dieses subjektiv-öffentlichen Rechtes Abhilfe zu schaffen, wobei die NÖ BauO 2014 - anders als etwa Paragraph 34, Absatz 3, Krnt BauO 1996 - keine Befristung des Rechtes eines Nachbarn, die Erlassung eines baupolizeilichen Antrages bei der Baubehörde zu beantragen, vorsieht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050007.J04