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{'item': 'Ro 2016/05/0009'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlRo 2016/05/0009 Rechtssatz§ 31 Abs. 5 OÖ BauO 1994 trifft eine ausdrückliche Regelung in Bezug auf die Mitwirkungspflicht einer Partei. Wie sich aus dem Erkenntnis VfGH 7.10.2014, B 1114/2011, in Bezug auf die § 31 Abs. 5 OÖ BauO 1994 enthaltene Nachweispflicht ergibt, erscheint es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber für Nachbarn, auf deren Grundstück eine Emissionsquelle betrieben wird, eine besondere Regelung geschaffen hat und für solche (von dieser Gesetzesbestimmung erfassten) Fälle die jede Partei im Verwaltungsverfahren ohnehin treffende Mitwirkungsobliegenheit dahingehend konkretisiert, dass der Nachbar selbst die entsprechenden Nachweise (in der Regel die Betriebsanlagengenehmigung sowie Nachweise über die tatsächlich von der Anlage ausgehenden Emissionen) beizubringen hat. Diese Mitwirkungsobliegenheit des Nachbarn hat der VfGH in diesem Erkenntnis allerdings dahin relativiert, dass die Nachweispflicht bei verfassungskonformer Auslegung - auch im Lichte des Art. 11 Abs. 2 B-VG - nicht überspannt werden darf, so etwa im Falle von für die Behörde offenkundigen Tatsachen, die nach § 45 Abs. 1 AVG keines Beweises bedürfen. In diesem Fall reicht es aus, wenn der Nachbar auf diese Tatsachen hinreichend bestimmt hinweist. Der VwGH teilt die vom VfGH in diesem Erkenntnis vertretene Auffassung, dass die in § 31 Abs. 5 dritter Satz OÖ BauO 1994 getroffene Regelung die jede Partei im Verwaltungsverfahren ohnehin treffende Mitwirkungsobliegenheit dahingehend konkretisiert, dass grundsätzlich der Nachbar selbst die entsprechenden Nachweise - in der Regel die Betriebsanlagengenehmigung sowie Nachweise über die tatsächlich von der Anlage ausgehenden Emissionen - beizubringen hat.Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 trifft eine ausdrückliche Regelung in Bezug auf die Mitwirkungspflicht einer Partei. Wie sich aus dem Erkenntnis VfGH 7.10.2014, B 1114 aus 2011,, in Bezug auf die Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 enthaltene Nachweispflicht ergibt, erscheint es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber für Nachbarn, auf deren Grundstück eine Emissionsquelle betrieben wird, eine besondere Regelung geschaffen hat und für solche (von dieser Gesetzesbestimmung erfassten) Fälle die jede Partei im Verwaltungsverfahren ohnehin treffende Mitwirkungsobliegenheit dahingehend konkretisiert, dass der Nachbar selbst die entsprechenden Nachweise (in der Regel die Betriebsanlagengenehmigung sowie Nachweise über die tatsächlich von der Anlage ausgehenden Emissionen) beizubringen hat. Diese Mitwirkungsobliegenheit des Nachbarn hat der VfGH in diesem Erkenntnis allerdings dahin relativiert, dass die Nachweispflicht bei verfassungskonformer Auslegung - auch im Lichte des Artikel 11, Absatz 2, B-VG - nicht überspannt werden darf, so etwa im Falle von für die Behörde offenkundigen Tatsachen, die nach Paragraph 45, Absatz eins, AVG keines Beweises bedürfen. In diesem Fall reicht es aus, wenn der Nachbar auf diese Tatsachen hinreichend bestimmt hinweist. Der VwGH teilt die vom VfGH in diesem Erkenntnis vertretene Auffassung, dass die in Paragraph 31, Absatz 5, dritter Satz OÖ BauO 1994 getroffene Regelung die jede Partei im Verwaltungsverfahren ohnehin treffende Mitwirkungsobliegenheit dahingehend konkretisiert, dass grundsätzlich der Nachbar selbst die entsprechenden Nachweise - in der Regel die Betriebsanlagengenehmigung sowie Nachweise über die tatsächlich von der Anlage ausgehenden Emissionen - beizubringen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2016050009.J06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.