RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.2017 GeschäftszahlRa 2016/05/0049 RechtssatzDie Auffassung des VwG, dass die Bestimmungen über die zulässige Anzahl der Wohneinheiten ein subjektiv-öffentlich rechtliches Nachbarrecht über die Ausweitbarkeit des Bauplatzes darstellten und das VwG daher befugt wäre, wegen dessen Verletzung die Baubewilligung zu versagen, erweist sich als unzutreffend. Allerdings kann die Regelung der höchstzulässigen Zahl der Wohneinheiten auf andere Nachbarrechte Auswirkungen haben, wobei im gegebenen Zusammenhang insbesondere die Immissionsfrage im Zusammenhang mit Stellplätzen in den Blick zu nehmen ist. Wäre etwa für jede Wohneinheit ein Pflichtstellplatz zu schaffen und wäre die Nachbareinwendung betreffend Immissionen bei Pflichtstellplätzen jedenfalls ausgeschlossen (vgl. etwa § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO), dann könnte der Nachbar die Einhaltung der Höchstzahl der Wohneinheiten in jenem Zusammenhang wohl geltend machen. In Bezug auf § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 ist das Abstellen auf Pflichtstellplätze im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Immissionen von Stellplätzen allerdings nur eine Richtschnur (Hinweis E vom
- Jänner 2014, 2012/05/0045, und E vom
- September 2016, Ro 2014/05/0086), sodass die Immissionen für die Nachbarschaft unabhängig davon zu prüfen sind, ob die Schaffung von Stellplätzen in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt (Hinweis E vom
- Jänner 1993, 90/05/0038, und vom
- Oktober 1997, 96/05/0110).Die Auffassung des VwG, dass die Bestimmungen über die zulässige Anzahl der Wohneinheiten ein subjektiv-öffentlich rechtliches Nachbarrecht über die Ausweitbarkeit des Bauplatzes darstellten und das VwG daher befugt wäre, wegen dessen Verletzung die Baubewilligung zu versagen, erweist sich als unzutreffend. Allerdings kann die Regelung der höchstzulässigen Zahl der Wohneinheiten auf andere Nachbarrechte Auswirkungen haben, wobei im gegebenen Zusammenhang insbesondere die Immissionsfrage im Zusammenhang mit Stellplätzen in den Blick zu nehmen ist. Wäre etwa für jede Wohneinheit ein Pflichtstellplatz zu schaffen und wäre die Nachbareinwendung betreffend Immissionen bei Pflichtstellplätzen jedenfalls ausgeschlossen vergleiche etwa Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr BauO), dann könnte der Nachbar die Einhaltung der Höchstzahl der Wohneinheiten in jenem Zusammenhang wohl geltend machen. In Bezug auf Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 ist das Abstellen auf Pflichtstellplätze im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Immissionen von Stellplätzen allerdings nur eine Richtschnur (Hinweis E vom
- Jänner 2014, 2012/05/0045, und E vom
- September 2016, Ro 2014/05/0086), sodass die Immissionen für die Nachbarschaft unabhängig davon zu prüfen sind, ob die Schaffung von Stellplätzen in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt (Hinweis E vom
- Jänner 1993, 90/05/0038, und vom
- Oktober 1997, 96/05/0110). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/05/0051 Ra 2016/05/0050