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{'item': 'Ra 2016/05/0074'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2016 GeschäftszahlRa 2016/05/0074 RechtssatzWie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 36 WGG 1979 ergibt, verfolgte der Gesetzgeber seit der Novelle BGBl. I Nr. 147/1999 das Ziel als Folge der Entziehung der Gemeinnützigkeit eine vermögensrechtliche Besserstellung der Eigentümer der Bauvereinigung als im Fall ihres Ausscheidens oder der Liquidation der Bauvereinigung zu verhindern und ordnete aus diesem Grund an, dass deren Mitgliedern kein höherer vermögensrechtlicher Vorteil als im Falle ihres Ausscheidens oder der Auflösung der Bauvereinigung zukommen solle. Durch die aufzuerlegende Geldleistung sollten die darüber hinausgehenden Vermögenswerte der Bauvereinigung abgeschöpft werden. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 124/2006 wurde im Zusammenhang mit der Auferlegung der Geldleistung insofern ein zweistufiges Verfahren vorgesehen, als nunmehr anlässlich der Entziehung der Gemeinnützigkeit eine vorläufige Geldleistung auf Basis der letzten geprüften Bilanz und später eine endgültige Geldleistung auf Basis der ersten nach Verlust der Gemeinnützigkeit erstellten Bilanz vorzuschreiben ist. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 157/2015 wurde angeordnet, dass die vorläufige und die endgültige Geldleistung auf Grundlage der gleichen Bilanz zu ermitteln sind. In den Materialien zu allen genannten Novellen zum WGG 1979 verwies der Gesetzgeber stets auf das dem WGG 1979 inhärente Vermögensbindungsprinzip und das von ihm mit der in Rede stehenden Bestimmung verfolgte Ziel, dass den Mitgliedern der Bauvereinigung im Fall der Entziehung der Gemeinnützigkeit kein höherer vermögensrechtlicher Vorteil als im Fall ihres Ausscheidens oder der Auflösung der Bauvereinigung zukommen soll.Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Paragraph 36, WGG 1979 ergibt, verfolgte der Gesetzgeber seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999, das Ziel als Folge der Entziehung der Gemeinnützigkeit eine vermögensrechtliche Besserstellung der Eigentümer der Bauvereinigung als im Fall ihres Ausscheidens oder der Liquidation der Bauvereinigung zu verhindern und ordnete aus diesem Grund an, dass deren Mitgliedern kein höherer vermögensrechtlicher Vorteil als im Falle ihres Ausscheidens oder der Auflösung der Bauvereinigung zukommen solle. Durch die aufzuerlegende Geldleistung sollten die darüber hinausgehenden Vermögenswerte der Bauvereinigung abgeschöpft werden. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006, wurde im Zusammenhang mit der Auferlegung der Geldleistung insofern ein zweistufiges Verfahren vorgesehen, als nunmehr anlässlich der Entziehung der Gemeinnützigkeit eine vorläufige Geldleistung auf Basis der letzten geprüften Bilanz und später eine endgültige Geldleistung auf Basis der ersten nach Verlust der Gemeinnützigkeit erstellten Bilanz vorzuschreiben ist. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2015, wurde angeordnet, dass die vorläufige und die endgültige Geldleistung auf Grundlage der gleichen Bilanz zu ermitteln sind. In den Materialien zu allen genannten Novellen zum WGG 1979 verwies der Gesetzgeber stets auf das dem WGG 1979 inhärente Vermögensbindungsprinzip und das von ihm mit der in Rede stehenden Bestimmung verfolgte Ziel, dass den Mitgliedern der Bauvereinigung im Fall der Entziehung der Gemeinnützigkeit kein höherer vermögensrechtlicher Vorteil als im Fall ihres Ausscheidens oder der Auflösung der Bauvereinigung zukommen soll.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.