RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2018 GeschäftszahlRa 2016/05/0077 RechtssatzMit dem Vorbringen, es sei die in § 70 Abs. 1 letzter Satz NÖ BauO 1996 enthaltene Wortfolge "bestehende und bewilligte Gebäude" dahin auszulegen, dass das Bindewort "und" nicht kumulativ, sondern alternativ zu lesen sei, vertritt die Revision offenbar die Auffassung, dass das genannte Wahlrecht auch dann verbraucht sei, wenn die Errichtung eines (Haupt-)Gebäudes bereits bewilligt sei, auch wenn dieses tatsächlich noch nicht errichtet sei. Abgesehen davon, dass gegen diese Auslegung schon die Verwendung des Bindewortes "und" (im Gegensatz zu "oder") in der genannten Wortfolge spricht, käme es bei der von der Revision vertretenen Rechtsauffassung nicht darauf an, ob ein bestehendes (Haupt-)Gebäude aufgrund einer Baubewilligung bzw. im Einklang mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet wurde, sodass auch durch die konsenslose Errichtung des (Haupt-)Gebäudes das Wahlrecht im Sinne des § 70 Abs. 1 letzter Satz NÖ BauO 1996 verbraucht wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Gesetzgeber schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen (Hinweis VwGH 24.1.2017, Ra 2016/05/0099, mwH auf VfSlg. 12.171/1989, wonach ein rechtswidriger Zustand an sich nicht schützenswert ist) nicht zu unterstellen ist, dass er einen solcherart rechtswidrigen Zustand dadurch privilegieren wollte, dass aufgrund der konsenslosen Errichtung des Gebäudes einem Nachbarn ein diesem ansonsten zukommendes Wahlrecht im Sinne des § 70 Abs. 1 letzter Satz NÖ BauO 1996 genommen wäre.Mit dem Vorbringen, es sei die in Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz NÖ BauO 1996 enthaltene Wortfolge "bestehende und bewilligte Gebäude" dahin auszulegen, dass das Bindewort "und" nicht kumulativ, sondern alternativ zu lesen sei, vertritt die Revision offenbar die Auffassung, dass das genannte Wahlrecht auch dann verbraucht sei, wenn die Errichtung eines (Haupt-)Gebäudes bereits bewilligt sei, auch wenn dieses tatsächlich noch nicht errichtet sei. Abgesehen davon, dass gegen diese Auslegung schon die Verwendung des Bindewortes "und" (im Gegensatz zu "oder") in der genannten Wortfolge spricht, käme es bei der von der Revision vertretenen Rechtsauffassung nicht darauf an, ob ein bestehendes (Haupt-)Gebäude aufgrund einer Baubewilligung bzw. im Einklang mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet wurde, sodass auch durch die konsenslose Errichtung des (Haupt-)Gebäudes das Wahlrecht im Sinne des Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz NÖ BauO 1996 verbraucht wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Gesetzgeber schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen (Hinweis VwGH 24.1.2017, Ra 2016/05/0099, mwH auf VfSlg. 12.171 aus 1989,, wonach ein rechtswidriger Zustand an sich nicht schützenswert ist) nicht zu unterstellen ist, dass er einen solcherart rechtswidrigen Zustand dadurch privilegieren wollte, dass aufgrund der konsenslosen Errichtung des Gebäudes einem Nachbarn ein diesem ansonsten zukommendes Wahlrecht im Sinne des Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz NÖ BauO 1996 genommen wäre.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.