RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2017 GeschäftszahlRa 2016/06/0008 RechtssatzMangels einer anders lautenden Übergangsregelung kommt im Falle der Aufhebung eines vor dem
- Dezember 2013 erlassenen Vorstellungsbescheides nunmehr keine Vorstellungsentscheidung mehr in Betracht. Es liegt dabei im Hinblick auf die Rückwirkung des Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 3 VwGG zwar ein am
- Dezember 2013 offenes Vorstellungsverfahren vor, sodass grundsätzlich Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG eingriffe. Auf das VwG konnte aber nur die Pflicht zur Entscheidung in der Sache übergehen. Aus der Aufhebung des Vorstellungsbescheides ergab sich dabei die Verpflichtung des LVwG zur Entscheidung in der Sache, weil dem Verfassungsgesetzgeber und Gesetzgeber des VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht unterstellt werden kann, dass die an die Stelle der früher zuständigen Vorstellungsbehörde tretenden VwG ungeachtet ihrer Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nach einer Aufhebung eines Vorstellungsbescheides die Rechtssache zunächst an die im eigenen Wirkungsbereich zuständige Berufungsbehörde verweisen hätten müssen. Das zur Fortführung des Verfahrens zuständige LVwG Kärnten hatte dabei nach der eindeutigen Rechtslage nicht die am
- Dezember 2013 außer Kraft getretenen, ausschließlich für die Landesregierung als Vorstellungsbehörde maßgeblichen Bestimmungen des § 95 Abs. 4 Krtn. GdO 1998, sondern die auch für die Prüfung von im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergangenen Bescheiden maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG 2014 anzuwenden (zu der für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage siehe das E vom
- März 2017, Ro 2015/03/0036; vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG bei eindeutiger Rechtslage den B vom
- Mai 2017, Ra 2017/06/0006).Mangels einer anders lautenden Übergangsregelung kommt im Falle der Aufhebung eines vor dem
- Dezember 2013 erlassenen Vorstellungsbescheides nunmehr keine Vorstellungsentscheidung mehr in Betracht. Es liegt dabei im Hinblick auf die Rückwirkung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG zwar ein am
- Dezember 2013 offenes Vorstellungsverfahren vor, sodass grundsätzlich Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG eingriffe. Auf das VwG konnte aber nur die Pflicht zur Entscheidung in der Sache übergehen. Aus der Aufhebung des Vorstellungsbescheides ergab sich dabei die Verpflichtung des LVwG zur Entscheidung in der Sache, weil dem Verfassungsgesetzgeber und Gesetzgeber des VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht unterstellt werden kann, dass die an die Stelle der früher zuständigen Vorstellungsbehörde tretenden VwG ungeachtet ihrer Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nach einer Aufhebung eines Vorstellungsbescheides die Rechtssache zunächst an die im eigenen Wirkungsbereich zuständige Berufungsbehörde verweisen hätten müssen. Das zur Fortführung des Verfahrens zuständige LVwG Kärnten hatte dabei nach der eindeutigen Rechtslage nicht die am
- Dezember 2013 außer Kraft getretenen, ausschließlich für die Landesregierung als Vorstellungsbehörde maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 95, Absatz 4, Krtn. GdO 1998, sondern die auch für die Prüfung von im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergangenen Bescheiden maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG 2014 anzuwenden (zu der für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage siehe das E vom
- März 2017, Ro 2015/03/0036; vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG bei eindeutiger Rechtslage den B vom
- Mai 2017, Ra 2017/06/0006).