r Erteilung einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung, mit welcher die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes auf Ansuchen für ein genau
bezeichnendes Vorhaben durch Bescheid ausgeschlossen werden können, keine über die Anhörung hinausgehenden Rechte eingeräumt (vgl. VwGH 7.11.1991, 91/06/0082 und 0094, mwN,
3 Slbg ROG 1977). Der Nachbar ist allerdings berechtigt, im Baubewilligungsverfahren geltend
machen, dass eine solche Ausnahmegenehmigung unter Verletzung seiner Rechte erteilt worden sei; dabei muss die Rechtswidrigkeit der Ausnahmegewährung im Baubewilligungsverfahren als Einwendung gegen die Erteilung der Baubewilligung geltend gemacht werden. Die Baubehörde hat sich mit derartigen Einwendungen auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 27.6.1978, 0552/76,
GH 16.12.2002, 2000/06/0191,
N).
r näheren Begründung dieser Rechtsansicht verwies der VwGH auf sein E vom 20.2.1973, 1418/72, VwSlg. 8368 A, in welchem er ausgeführt hat, dass es den Nachbarn freistehe, im Baubewilligungsverfahren ihre Einwendungen auch gegen die Bewilligung einer Ausnahme vom Bauverbot nach § 19 Abs. 1 Slbg ROG 1968
erheben. Es obliege den Nachbarn, auszuführen, dass ihrer Auffassung nach entweder die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung an sich nicht gegeben waren oder aber die Gewährung einer Ausnahme nicht im Sinn des Gesetzes liege.
einer solchen Einwendung seien sie legitimiert, weil ein gesetzliches Bauverbot an sich geeignet sei, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
begründen. Diese Aussagen lassen sich auf die nunmehr für die Erteilung solcher raumordnungsrechtlicher Einzelbewilligungen maßgebliche Bestimmung des § 46 Slbg ROG 2009 übertragen. Demnach ist der Nachbar berechtigt, im Baubewilligungsverfahren das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung, somit auch die Nichteinhaltung der in § 46 Abs. 3 Z 1 Slbg ROG 2009 enthaltenen Geschoßflächenbegrenzung, geltend
machen.Dem Nachbarn sind im Verfahren
r Erteilung einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung, mit welcher die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes auf Ansuchen für ein genau
bezeichnendes Vorhaben durch Bescheid ausgeschlossen werden können, keine über die Anhörung hinausgehenden Rechte eingeräumt vergleiche VwGH 7.11.1991, 91/06/0082 und 0094, mwN,
Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977). Der Nachbar ist allerdings berechtigt, im Baubewilligungsverfahren geltend
machen, dass eine solche Ausnahmegenehmigung unter Verletzung seiner Rechte erteilt worden sei; dabei muss die Rechtswidrigkeit der Ausnahmegewährung im Baubewilligungsverfahren als Einwendung gegen die Erteilung der Baubewilligung geltend gemacht werden. Die Baubehörde hat sich mit derartigen Einwendungen auseinanderzusetzen vergleiche VwGH 27.6.1978, 0552/76,
Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1968, und VwGH 16.12.2002, 2000/06/0191,
Paragraph 24, Absatz 3, Slbg ROG 1998, jeweils mwN).
r näheren Begründung dieser Rechtsansicht verwies der VwGH auf sein E vom 20.2.1973, 1418/72, VwSlg. 8368 A, in welchem er ausgeführt hat, dass es den Nachbarn freistehe, im Baubewilligungsverfahren ihre Einwendungen auch gegen die Bewilligung einer Ausnahme vom Bauverbot nach Paragraph 19, Absatz eins, Slbg ROG 1968
erheben. Es obliege den Nachbarn, auszuführen, dass ihrer Auffassung nach entweder die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung an sich nicht gegeben waren oder aber die Gewährung einer Ausnahme nicht im Sinn des Gesetzes liege.
einer solchen Einwendung seien sie legitimiert, weil ein gesetzliches Bauverbot an sich geeignet sei, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
begründen. Diese Aussagen lassen sich auf die nunmehr für die Erteilung solcher raumordnungsrechtlicher Einzelbewilligungen maßgebliche Bestimmung des Paragraph 46, Slbg ROG 2009 übertragen. Demnach ist der Nachbar berechtigt, im Baubewilligungsverfahren das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung, somit auch die Nichteinhaltung der in Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, Slbg ROG 2009 enthaltenen Geschoßflächenbegrenzung, geltend
machen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2016060010.J02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.