RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2017 GeschäftszahlRa 2016/06/0011 RechtssatzWenn § 27 Abs. 3 lit. c Tir BauO 2011 keinen expliziten Verweis auf § 54 Abs. 5 Tir ROG 2006 enthält, so nimmt dennoch die - zwar nicht die für die Abweisung des Bauansuchens maßgeblichen Tatbestände normierende, aber subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründende - Bestimmung des § 26 Abs. 3 lit. f Tir BauO 2011 bei der Regelung der subjektiven Nachbarrechte ausdrücklich auf das Fehlen des nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bebauungsplanes Bezug. Die zuletzt genannte Bestimmung umfasst daher ihrem Wortlaut nach auch den Versagungsgrund gemäß § 54 Abs. 5 Tir ROG 2006 in Verbindung mit § 118 Abs. 3 Tir ROG
- § 26 Abs. 3 lit. f Tir BauO 2011 geht zudem seinerseits auf § 25 Abs. 3 lit. e Tir BauO 2001 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 37/2005 zurück, die die den Nachbarn im Bauverfahren zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte dahingehend erweiterte, dass diese im Fall, dass ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan mit den Festlegungen des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes nicht bestanden, berechtigt waren, das Fehlen der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 oder § 113 Abs. 1 Tir ROG 2001 geltend zu machen. Dabei entsprach § 55 Abs. 1 Tir ROG 2001 inhaltlich im Wesentlichen der im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmung des § 54 Abs. 5 Tir ROG
- Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Tiroler Landesgesetzgeber in § 26 Abs. 3 lit. f Tir BauO 2011 einerseits subjektiv-öffentliche Nachbarrechte zur Geltendmachung von Widersprüchen des Bauvorhabens zu raumordnungsrechtlichen Vorschriften (hier: § 54 Abs. 5 Tir ROG 2006) einräumte und andererseits die Baubehörde bei Bestehen ebensolcher Widersprüche nicht zur Abweisung des Bauansuchens nach § 27 Tir BauO 2011 berechtigt wäre.Wenn Paragraph 27, Absatz 3, Litera c, Tir BauO 2011 keinen expliziten Verweis auf Paragraph 54, Absatz 5, Tir ROG 2006 enthält, so nimmt dennoch die - zwar nicht die für die Abweisung des Bauansuchens maßgeblichen Tatbestände normierende, aber subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründende - Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, Tir BauO 2011 bei der Regelung der subjektiven Nachbarrechte ausdrücklich auf das Fehlen des nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bebauungsplanes Bezug. Die zuletzt genannte Bestimmung umfasst daher ihrem Wortlaut nach auch den Versagungsgrund gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Tir ROG 2006 in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 3, Tir ROG
- Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, Tir BauO 2011 geht zudem seinerseits auf Paragraph 25, Absatz 3, Litera e, Tir BauO 2001 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2005, zurück, die die den Nachbarn im Bauverfahren zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte dahingehend erweiterte, dass diese im Fall, dass ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan mit den Festlegungen des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes nicht bestanden, berechtigt waren, das Fehlen der Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, oder Paragraph 113, Absatz eins, Tir ROG 2001 geltend zu machen. Dabei entsprach Paragraph 55, Absatz eins, Tir ROG 2001 inhaltlich im Wesentlichen der im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 5, Tir ROG
- Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Tiroler Landesgesetzgeber in Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, Tir BauO 2011 einerseits subjektiv-öffentliche Nachbarrechte zur Geltendmachung von Widersprüchen des Bauvorhabens zu raumordnungsrechtlichen Vorschriften (hier: Paragraph 54, Absatz 5, Tir ROG 2006) einräumte und andererseits die Baubehörde bei Bestehen ebensolcher Widersprüche nicht zur Abweisung des Bauansuchens nach Paragraph 27, Tir BauO 2011 berechtigt wäre.