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{'item': 'Ra 2016/06/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2017 GeschäftszahlRa 2016/06/0011 RechtssatzDie Bestimmung des § 27 Abs. 3 lit. c Tir BauO 2011 ist gemessen an ihrer eigenen Absicht und der ihr immanenten Teleologie im Hinblick auf den nach der Übergangsbestimmung des § 118 Abs. 3 Tir ROG 2011 im vorliegenden Fall anzuwendenden § 54 Abs. 5 Tir ROG 2006 unvollständig, also ergänzungsbedürftig und ihre Ergänzung widerspricht nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung (vgl. zu den Voraussetzungen für die analoge Anwendung gesetzlicher Bestimmungen im öffentlichen Recht z.B. VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019, VwSlg. 19236 A). Es ist folglich von einer echten Gesetzeslücke auszugehen, welche dahin zu schließen ist, dass im Anwendungsbereich des § 118 Abs. 3 Tir ROG 2011, wenn bereits aufgrund des Bauansuchens offenkundig ist, dass der Erteilung der Baubewilligung § 54 Abs. 5 Tir ROG 2006 wegen Fehlens eines Bebauungsplanes entgegensteht, der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung in analoger Anwendung des § 27 Abs. 3 lit. c Tir BauO 2011 ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist. Für dieses Auslegungsergebnis sprechen im Lichte der maßgeblichen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 118 Abs. 3 Tir ROG 2011 in Verbindung mit § 54 Abs. 5 Tir ROG 2006) sowie in Anbetracht der in § 26 Abs. 3 Tir BauO 2011 normierten subjektivöffentlichen Nachbarrechte (vgl. § 26 Abs. 3 lit. f Tir BauO 2011) überdies zwingende systematisch-teleologische Erwägungen.Die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, Litera c, Tir BauO 2011 ist gemessen an ihrer eigenen Absicht und der ihr immanenten Teleologie im Hinblick auf den nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 118, Absatz 3, Tir ROG 2011 im vorliegenden Fall anzuwendenden Paragraph 54, Absatz 5, Tir ROG 2006 unvollständig, also ergänzungsbedürftig und ihre Ergänzung widerspricht nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung vergleiche zu den Voraussetzungen für die analoge Anwendung gesetzlicher Bestimmungen im öffentlichen Recht z.B. VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019, VwSlg. 19236 A). Es ist folglich von einer echten Gesetzeslücke auszugehen, welche dahin zu schließen ist, dass im Anwendungsbereich des Paragraph 118, Absatz 3, Tir ROG 2011, wenn bereits aufgrund des Bauansuchens offenkundig ist, dass der Erteilung der Baubewilligung Paragraph 54, Absatz 5, Tir ROG 2006 wegen Fehlens eines Bebauungsplanes entgegensteht, der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung in analoger Anwendung des Paragraph 27, Absatz 3, Litera c, Tir BauO 2011 ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist. Für dieses Auslegungsergebnis sprechen im Lichte der maßgeblichen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen vergleiche Paragraph 118, Absatz 3, Tir ROG 2011 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 5, Tir ROG 2006) sowie in Anbetracht der in Paragraph 26, Absatz 3, Tir BauO 2011 normierten subjektivöffentlichen Nachbarrechte vergleiche Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, Tir BauO 2011) überdies zwingende systematisch-teleologische Erwägungen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.