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{'item': 'Ro 2016/06/0016'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.08.2018 GeschäftszahlRo 2016/06/0016 RechtssatzVerfahrensgegenständlich ist ein Antrag auf Erweiterung der bestehenden Terrasse, die zum Wohnungseigentumsobjekt des Revisionswerbers gehört, durch Einbeziehung des Flachdaches der bestehenden Garage, die als Nebenanlage bewilligt wurde. Auf dem Dach der Garage sollen ein Bodenbelag und ein Geländer angebracht werden. Angesichts des damit jedenfalls gegebenen funktionellen Zusammenhanges der Terrasse mit dem Hauptgebäude kann dem VwG nicht entgegen getreten werden, wenn es von der Unzulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Überschreitung der festgesetzten Baugrenzlinie ausgegangen ist. Wenngleich der in § 25 Abs. 7a Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 verwendete Begriff der Nebenanlage weder im Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 noch im Slbg BauPolG 1997 definiert wird, ist die im Revisionsfall beantragte Terrasse wegen ihrer baulichen Ausgestaltung und ihrer Funktion als Terrasse für das Wohnungseigentumsobjekt des Revisionswerbers keinesfalls als selbständige Nebenanlage, die allenfalls nach § 25 Abs. 7a Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 zulässig wäre, anzusehen (vgl. VwGH 25.4.2005, 2004/17/0193). Aufgrund des baulichen und funktionellen Zusammenhangs mit dem Hauptgebäude kann das Vorhaben aber auch nicht als bloße Änderung der Nebenanlage angesehen werden. Es erübrigt sich daher die Prüfung, ob eine vergleichbare (aber nicht zum funktionellen Zusammenhang mit dem Hauptgebäude führende) bauliche Veränderung den Verlust der Eigenschaft als "eingeschossige Nebenanlage" bewirken würde.Verfahrensgegenständlich ist ein Antrag auf Erweiterung der bestehenden Terrasse, die zum Wohnungseigentumsobjekt des Revisionswerbers gehört, durch Einbeziehung des Flachdaches der bestehenden Garage, die als Nebenanlage bewilligt wurde. Auf dem Dach der Garage sollen ein Bodenbelag und ein Geländer angebracht werden. Angesichts des damit jedenfalls gegebenen funktionellen Zusammenhanges der Terrasse mit dem Hauptgebäude kann dem VwG nicht entgegen getreten werden, wenn es von der Unzulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Überschreitung der festgesetzten Baugrenzlinie ausgegangen ist. Wenngleich der in Paragraph 25, Absatz 7 a, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 verwendete Begriff der Nebenanlage weder im Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 noch im Slbg BauPolG 1997 definiert wird, ist die im Revisionsfall beantragte Terrasse wegen ihrer baulichen Ausgestaltung und ihrer Funktion als Terrasse für das Wohnungseigentumsobjekt des Revisionswerbers keinesfalls als selbständige Nebenanlage, die allenfalls nach Paragraph 25, Absatz 7 a, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 zulässig wäre, anzusehen vergleiche VwGH 25.4.2005, 2004/17/0193). Aufgrund des baulichen und funktionellen Zusammenhangs mit dem Hauptgebäude kann das Vorhaben aber auch nicht als bloße Änderung der Nebenanlage angesehen werden. Es erübrigt sich daher die Prüfung, ob eine vergleichbare (aber nicht zum funktionellen Zusammenhang mit dem Hauptgebäude führende) bauliche Veränderung den Verlust der Eigenschaft als "eingeschossige Nebenanlage" bewirken würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2016060016.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.