RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.01.2018 GeschäftszahlRa 2016/06/0025 RechtssatzGegen die vom Revisionswerber angestrebte zeitraumbezogene Zusammenfassung mehrerer Tathandlungen zu einem fortgesetzten Delikt sprechen die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 99/2013, die auszugsweise zu dem mit der zuletzt genannten Novelle eingeführten Straftatbestand des § 20 Abs. 3 BStMG 2002 ausführen (vgl. ErläutRV 2298 BlgNR
- GP, 5): "Im Unterschied zu § 20 Abs. 1 und 2, wo für mehrere Fahrten ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung mehrere Verwaltungsstrafen nebeneinander zu verhängen sind, macht sich der Zulassungsbesitzer nach § 20 Abs. 3 selbst dann, wenn mit seinem Fahrzeug innerhalb der Nachweisfrist mehrfach Mautstrecken zu günstigeren Tarifen befahren wurden, wegen Unterlassung des Nachweises nur einmal strafbar." Im Lichte dieser Überlegungen bestehen sohin fallbezogen betreffend die in mehreren Fahrtrichtungen und nach mehreren Fahrtantritten entstandenen Mautverkürzungen keine Bedenken, wenn das VwG vom Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen ausging, die nicht zu einem fortgesetzten Delikt zusammenzufassen waren. Dabei war dem Revisionswerber mit jedem erneuten Fahrtantritt eine erneute Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich der nicht korrekten Einstellung der Achsenzahl anzulasten und entstand mit jeder erneuten Einfahrt in das mautpflichtige Straßennetz eine neuerliche Entgeltschuld gegenüber dem Mautgläubiger (vgl. im Zusammenhang mit der mehrmaligen gesetzwidrigen Verwendung eines Fahrzeuges ohne Begutachtungsplakette VwGH 22.11.2016, Ra 2016/02/0045, sowie betreffend die mehrfache Verkürzung von Parkometergebühren VwGH 28.11.2001, 2001/17/0160; zu Übertretungen von § 20 BStMG 2002 zu drei getrennt angelasteten Tatzeitpunkten an zwei aufeinanderfolgenden Tagen betreffend denselben Tatort siehe auch VwGH 28.11.2006, 2005/06/0156).Gegen die vom Revisionswerber angestrebte zeitraumbezogene Zusammenfassung mehrerer Tathandlungen zu einem fortgesetzten Delikt sprechen die Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2013,, die auszugsweise zu dem mit der zuletzt genannten Novelle eingeführten Straftatbestand des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG 2002 ausführen vergleiche ErläutRV 2298 BlgNR
- GP, 5): "Im Unterschied zu Paragraph 20, Absatz eins und 2, wo für mehrere Fahrten ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung mehrere Verwaltungsstrafen nebeneinander zu verhängen sind, macht sich der Zulassungsbesitzer nach Paragraph 20, Absatz 3, selbst dann, wenn mit seinem Fahrzeug innerhalb der Nachweisfrist mehrfach Mautstrecken zu günstigeren Tarifen befahren wurden, wegen Unterlassung des Nachweises nur einmal strafbar." Im Lichte dieser Überlegungen bestehen sohin fallbezogen betreffend die in mehreren Fahrtrichtungen und nach mehreren Fahrtantritten entstandenen Mautverkürzungen keine Bedenken, wenn das VwG vom Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen ausging, die nicht zu einem fortgesetzten Delikt zusammenzufassen waren. Dabei war dem Revisionswerber mit jedem erneuten Fahrtantritt eine erneute Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich der nicht korrekten Einstellung der Achsenzahl anzulasten und entstand mit jeder erneuten Einfahrt in das mautpflichtige Straßennetz eine neuerliche Entgeltschuld gegenüber dem Mautgläubiger vergleiche im Zusammenhang mit der mehrmaligen gesetzwidrigen Verwendung eines Fahrzeuges ohne Begutachtungsplakette VwGH 22.11.2016, Ra 2016/02/0045, sowie betreffend die mehrfache Verkürzung von Parkometergebühren VwGH 28.11.2001, 2001/17/0160; zu Übertretungen von Paragraph 20, BStMG 2002 zu drei getrennt angelasteten Tatzeitpunkten an zwei aufeinanderfolgenden Tagen betreffend denselben Tatort siehe auch VwGH 28.11.2006, 2005/06/0156). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060025.L08