RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2017 GeschäftszahlRa 2016/06/0032 RechtssatzGemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz Vlbg UmweltinformationsG 2005 werden Umweltinformationen bereitgehalten, wenn Umweltdaten für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt werden und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat. Der VwGH hat bereits zur wortidenten und insofern mit § 4 Vlbg UmweltinformationsG 2005 vergleichbaren Rechtslage nach § 4 UIG 1993 mit E vom
- Oktober 2013, 2013/07/0081, VwSlg. 18732/A, mwN, ausgeführt, dass § 4 Abs. 1 letzter Satz UIG 1993 Informationen erfasst, über die die informationspflichtige Stelle nicht unmittelbar verfügt, die aber für diese Stelle bereitgehalten werden und auf deren Übermittlung sie einen Rechtsanspruch hat (etwa wenn ein Anlagenbetreiber gesetzlich verpflichtet ist, innerbetriebliche Aufzeichnungen zu führen, und der Behörde auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren hat). Der Aufbewahrungsbegriff in § 4 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. soll auf ein Auftragsverhältnis zwischen informationspflichtiger Stelle und nicht informationspflichtiger Stelle hinweisen, weil nur diese Fälle der Aufbewahrung gemeint sein sollen, in denen sich die informationspflichtige Stelle einer anderen Stelle bedient, um für sie selbst die Informationen zu erheben beziehungsweise zu verwalten (vgl. das zuletzt zitierte hg. Erkenntnis sowie RV 641 BlgNR,
- GP, 6). Diese Aussagen sind auf §4 Abs. 1 Vlbg UmweltinformationsG 2005 übertragbar.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz Vlbg UmweltinformationsG 2005 werden Umweltinformationen bereitgehalten, wenn Umweltdaten für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt werden und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat. Der VwGH hat bereits zur wortidenten und insofern mit Paragraph 4, Vlbg UmweltinformationsG 2005 vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 4, UIG 1993 mit E vom
- Oktober 2013, 2013/07/0081, VwSlg. 18732/A, mwN, ausgeführt, dass Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz UIG 1993 Informationen erfasst, über die die informationspflichtige Stelle nicht unmittelbar verfügt, die aber für diese Stelle bereitgehalten werden und auf deren Übermittlung sie einen Rechtsanspruch hat (etwa wenn ein Anlagenbetreiber gesetzlich verpflichtet ist, innerbetriebliche Aufzeichnungen zu führen, und der Behörde auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren hat). Der Aufbewahrungsbegriff in Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz leg. cit. soll auf ein Auftragsverhältnis zwischen informationspflichtiger Stelle und nicht informationspflichtiger Stelle hinweisen, weil nur diese Fälle der Aufbewahrung gemeint sein sollen, in denen sich die informationspflichtige Stelle einer anderen Stelle bedient, um für sie selbst die Informationen zu erheben beziehungsweise zu verwalten vergleiche das zuletzt zitierte hg. Erkenntnis sowie Regierungsvorlage 641 BlgNR,
- GP, 6). Diese Aussagen sind auf §4 Absatz eins, Vlbg UmweltinformationsG 2005 übertragbar. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/06/0033 B
- November 2017