RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlRa 2016/06/0034 RechtssatzStattgebung - Aufhebung eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde - Die Revisionswerberin betreibt auf näher bezeichneten Grundstücken eine Schweinezuchtanlage, für welche u. a. im Jahr 2003 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer solchen Anlage erteilt wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde wurde festgestellt, dass für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinezuchtanlage auf den genannten Grundstücken der Revisionswerberin keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde des Naturschutzbundes Steiermark behob das BVwG den erstinstanzlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde zurück. Dagegen richten sich die vorliegende Revision sowie der nachträglich gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, zu dessen Begründung u.a. geltend gemacht wird, es seien trotz umfangreicher Erhebungen im Feststellungsverfahren keine erheblichen Umweltauswirkungen festgestellt worden und es würden keine öffentlichen Interessen oder Interessen anderer Parteien beeinträchtigt. In den dazu erstatteten Stellungnahmen wurde von der zuständigen Umweltanwältin auf einen Vorfall vom September 2010 verwiesen, bei dem es zum Austritt von etwa 100 m3 Gülle gekommen sei, was in weiterer Folge ein Fischsterben verursacht habe. Der Naturschutzbund Steiermark machte geltend, dass eine zukünftige Hochwassergefährdung des Tierbestandes nicht ausgeschlossen werden könne und dass große Mengen an Schweinegülle anfallen würden. In den zitierten Stellungnahmen zum Aufschiebungsantrag wurden zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, die der Gewährung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht in ausreichender Weise dargetan.Stattgebung - Aufhebung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde - Die Revisionswerberin betreibt auf näher bezeichneten Grundstücken eine Schweinezuchtanlage, für welche u. a. im Jahr 2003 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer solchen Anlage erteilt wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde wurde festgestellt, dass für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinezuchtanlage auf den genannten Grundstücken der Revisionswerberin keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde des Naturschutzbundes Steiermark behob das BVwG den erstinstanzlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde zurück. Dagegen richten sich die vorliegende Revision sowie der nachträglich gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, zu dessen Begründung u.a. geltend gemacht wird, es seien trotz umfangreicher Erhebungen im Feststellungsverfahren keine erheblichen Umweltauswirkungen festgestellt worden und es würden keine öffentlichen Interessen oder Interessen anderer Parteien beeinträchtigt. In den dazu erstatteten Stellungnahmen wurde von der zuständigen Umweltanwältin auf einen Vorfall vom September 2010 verwiesen, bei dem es zum Austritt von etwa 100 m3 Gülle gekommen sei, was in weiterer Folge ein Fischsterben verursacht habe. Der Naturschutzbund Steiermark machte geltend, dass eine zukünftige Hochwassergefährdung des Tierbestandes nicht ausgeschlossen werden könne und dass große Mengen an Schweinegülle anfallen würden. In den zitierten Stellungnahmen zum Aufschiebungsantrag wurden zwingende öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, die der Gewährung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht in ausreichender Weise dargetan. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060034.L01
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