RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlRa 2016/06/0034 RechtssatzStattgebung - Aufhebung eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde - Die Revisionswerberin betreibt auf näher bezeichneten Grundstücken eine Schweinezuchtanlage, für welche u. a. im Jahr 2003 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer solchen Anlage erteilt wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde wurde festgestellt, dass für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinezuchtanlage auf den genannten Grundstücken der Revisionswerberin keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde des Naturschutzbundes Steiermark behob das BVwG den erstinstanzlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde zurück. Dagegen richten sich die vorliegende Revision sowie der nachträglich gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, zu dessen Begründung u.a. geltend gemacht wird, es würde die Revisionswerberin bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen gravierenden wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Soweit der Naturschutzbund Steiermark diesem in wirtschaftlicher Hinsicht vorgebrachten unverhältnismäßigen Nachteil entgegnete, das UVP-Feststellungsverfahren werde "von Amts wegen" geführt, ist auf § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu verweisen, gemäß dem im Feststellungsverfahren der Projektwerber/die Projektwerberin der Behörde Unterlagen vorzulegen hat, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Der geltend gemachte unverhältnismäßige Nachteil erscheint daher im vorliegenden Fall nicht unplausibel und es steht ihm vor diesem Hintergrund weiters der Aspekt nicht entgegen, dass auch der Ersatzbescheid (UVP-Feststellungsbescheid) seinerseits wieder bekämpfbar wäre.Stattgebung - Aufhebung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde - Die Revisionswerberin betreibt auf näher bezeichneten Grundstücken eine Schweinezuchtanlage, für welche u. a. im Jahr 2003 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer solchen Anlage erteilt wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde wurde festgestellt, dass für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinezuchtanlage auf den genannten Grundstücken der Revisionswerberin keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde des Naturschutzbundes Steiermark behob das BVwG den erstinstanzlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde zurück. Dagegen richten sich die vorliegende Revision sowie der nachträglich gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, zu dessen Begründung u.a. geltend gemacht wird, es würde die Revisionswerberin bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen gravierenden wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Soweit der Naturschutzbund Steiermark diesem in wirtschaftlicher Hinsicht vorgebrachten unverhältnismäßigen Nachteil entgegnete, das UVP-Feststellungsverfahren werde "von Amts wegen" geführt, ist auf Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu verweisen, gemäß dem im Feststellungsverfahren der Projektwerber/die Projektwerberin der Behörde Unterlagen vorzulegen hat, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Der geltend gemachte unverhältnismäßige Nachteil erscheint daher im vorliegenden Fall nicht unplausibel und es steht ihm vor diesem Hintergrund weiters der Aspekt nicht entgegen, dass auch der Ersatzbescheid (UVP-Feststellungsbescheid) seinerseits wieder bekämpfbar wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060034.L02
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