RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.2018 GeschäftszahlRa 2016/06/0135 RechtssatzDie Verantwortung für die Bauausführung obliegt gemäß § 31 erster Satz Tir BauO 2011 dem Bauverantwortlichen (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen siehe § 32 Abs. 1 leg. cit.) im Umfang seiner Bestellung (vgl. § 32 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit.) nur insoweit, als dieser sicherzustellen hat, dass weder das Leben und die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährdet oder Nachbarn, insbesondere durch Lärm oder Staub, unzumutbar belästigt werden. Der Bauverantwortliche hat gemäß § 32 Abs. 3 leg. cit. die Bauausführung zu überwachen, Abweichungen von der Baubewilligung oder sonstige Mängel bei der Bauausführung der Behörde unverzüglich mitzuteilen und dieser auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit diesen Verpflichtungen des Bauverantwortlichen korrespondiert die Strafbestimmung des § 57 Abs. 2 lit. c Tir BauO 2011, die explizit (nur) die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach § 32 Abs. 3 leg. cit. sanktioniert. Abgesehen von der vorliegend nicht maßgeblichen Verpflichtung (auch) des Bauverantwortlichen im Sinne des § 34 Abs. 2 zweiter Satz zur Gewährung von umfassender Einsicht in die baurelevanten Unterlagen und zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte, deren Nichtbefolgung in § 57 Abs. 2 lit. e sanktioniert wird, stellt die Tir BauO 2011 das Verhalten des Bauverantwortlichen nicht unter Strafe. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bauverantwortlichen für die nicht konsensgemäße Ausführung eines Bauvorhabens ergibt sich auch aus § 57 Abs. 2 lit. e Tir BauO 2011 nicht. Auch die den Bauverantwortlichen betreffenden Strafbestimmungen in § 57 Tir BauO 2011 knüpfen nur an die genannten Verpflichtungen in den §§ 31, 32 und 34 Tir BauO 2011 an.Die Verantwortung für die Bauausführung obliegt gemäß Paragraph 31, erster Satz Tir BauO 2011 dem Bauverantwortlichen (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen siehe Paragraph 32, Absatz eins, leg. cit.) im Umfang seiner Bestellung vergleiche Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit.) nur insoweit, als dieser sicherzustellen hat, dass weder das Leben und die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährdet oder Nachbarn, insbesondere durch Lärm oder Staub, unzumutbar belästigt werden. Der Bauverantwortliche hat gemäß Paragraph 32, Absatz 3, leg. cit. die Bauausführung zu überwachen, Abweichungen von der Baubewilligung oder sonstige Mängel bei der Bauausführung der Behörde unverzüglich mitzuteilen und dieser auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit diesen Verpflichtungen des Bauverantwortlichen korrespondiert die Strafbestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, Litera c, Tir BauO 2011, die explizit (nur) die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach Paragraph 32, Absatz 3, leg. cit. sanktioniert. Abgesehen von der vorliegend nicht maßgeblichen Verpflichtung (auch) des Bauverantwortlichen im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Satz zur Gewährung von umfassender Einsicht in die baurelevanten Unterlagen und zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte, deren Nichtbefolgung in Paragraph 57, Absatz 2, Litera e, sanktioniert wird, stellt die Tir BauO 2011 das Verhalten des Bauverantwortlichen nicht unter Strafe. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bauverantwortlichen für die nicht konsensgemäße Ausführung eines Bauvorhabens ergibt sich auch aus Paragraph 57, Absatz 2, Litera e, Tir BauO 2011 nicht. Auch die den Bauverantwortlichen betreffenden Strafbestimmungen in Paragraph 57, Tir BauO 2011 knüpfen nur an die genannten Verpflichtungen in den Paragraphen 31, 32 und 34 Tir BauO 2011 an. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060135.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.