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Ro 2016/07/0003

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2016 GeschäftszahlRo 2016/07/0003 RechtssatzEs besteht ein Konnex zwischen der Bestimmung des § 41 Abs. 3 WRG 1959 und dem § 413 ABGB. Es erscheint daher nicht rechtswidrig, die Bestimmung des § 41 Abs. 3 WRG 1959 - vor dem Hintergrund der nach § 413 ABGB dem Eigentümer eines Ufergrundstückes zustehenden Gestaltungsmöglichkeiten - einschränkend zu interpretieren.Es besteht ein Konnex zwischen der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 und dem Paragraph 413, ABGB. Es erscheint daher nicht rechtswidrig, die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 - vor dem Hintergrund der nach Paragraph 413, ABGB dem Eigentümer eines Ufergrundstückes zustehenden Gestaltungsmöglichkeiten - einschränkend zu interpretieren.

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