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{'item': 'Ra 2016/07/0034'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2016 GeschäftszahlRa 2016/07/0034 Rechtssatz§ 3 Abs. 2 UVPG 2000 wurde deshalb geschaffen, um es den Behörden zu ermöglichen, einer Umgehung der UVP durch Aufsplitterung von Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegen zu treten, aber auch, um unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung einzelner Vorhaben die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Das Hauptziel dieser Bestimmung lag und liegt darin, mehrere projektierte, unter dem Schwellenwert liegende Vorhaben gemeinsam bewerten zu können und so eine Umgehung der UVP-Pflicht zu verhindern. Dies setzt aber notwendigerweise eine Beurteilung nicht nur bereits bestehender Anlagen, sondern auch solcher Anlagen voraus, die zwar noch nicht errichtet sind, aber bei denen zumindest ein Projekt vorliegt. In die Prüfung der Kumulation sind gleichzeitig geplante oder beantragte Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang zu berücksichtigen und in die Berechnung kumulativer Wirkungen einzubeziehen, da die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung erfasst werden muss (vgl. E

  1. September 2005, 2004/06/0030; E
  2. Dezember 2009, 2009/05/0303). Im Gesetz findet sich keine Grundlage für die Annahme, zu den zu berücksichtigenden kumulativen Wirkungen zählten nur für die Umwelt negative Wirkungen, nicht aber auch positive Effekte. Auf beabsichtigte Vorhaben kommt es daher nur dann nicht an, wenn und solange noch gar kein konkretes Projekt vorliegt (vgl E
  3. Dezember 2005, 2004/05/0317; E
  4. Juli 2009, 2005/04/0269; E
  5. Dezember 2009, 2006/04/0142).Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 wurde deshalb geschaffen, um es den Behörden zu ermöglichen, einer Umgehung der UVP durch Aufsplitterung von Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegen zu treten, aber auch, um unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung einzelner Vorhaben die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Das Hauptziel dieser Bestimmung lag und liegt darin, mehrere projektierte, unter dem Schwellenwert liegende Vorhaben gemeinsam bewerten zu können und so eine Umgehung der UVP-Pflicht zu verhindern. Dies setzt aber notwendigerweise eine Beurteilung nicht nur bereits bestehender Anlagen, sondern auch solcher Anlagen voraus, die zwar noch nicht errichtet sind, aber bei denen zumindest ein Projekt vorliegt. In die Prüfung der Kumulation sind gleichzeitig geplante oder beantragte Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang zu berücksichtigen und in die Berechnung kumulativer Wirkungen einzubeziehen, da die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung erfasst werden muss vergleiche E
  6. September 2005, 2004/06/0030; E
  7. Dezember 2009, 2009/05/0303). Im Gesetz findet sich keine Grundlage für die Annahme, zu den zu berücksichtigenden kumulativen Wirkungen zählten nur für die Umwelt negative Wirkungen, nicht aber auch positive Effekte. Auf beabsichtigte Vorhaben kommt es daher nur dann nicht an, wenn und solange noch gar kein konkretes Projekt vorliegt vergleiche E
  8. Dezember 2005, 2004/05/0317; E
  9. Juli 2009, 2005/04/0269; E
  10. Dezember 2009, 2006/04/0142). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070034.L07

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.