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{'item': 'Ra 2016/07/0111'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlRa 2016/07/0111 Rechtssatz§ 35 Tir FlVfLG 1996 regelt die Willensbildung in den Organen der Agrargemeinschaft. Während Abs. 2 dieser Bestimmung die Beschlussfassung über Anträge (zB im Zusammenhang mit der Wirtschaftsführung) durch die Vollversammlung im Auge hat, befassen sich die Abs. 4 und 5 mit den Wahlen. Dabei sind grundsätzlich zwei Abstimmungsarten zu unterscheiden, die im Gesetz vorgezeichnet sind. Entweder ist die Mehrheit der Stimmen unter Berücksichtigung der Anteilsrechte zu bestimmen (so § 35 Abs. 2 dritter Satz legcit) oder es wird ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Anteilsrechte pro Kopf abgestimmt (so § 35 Abs. 2 vierter Satz oder § 35 Abs. 4 dritter Satz legcit). Das Tir FlVfLG 1996 stellt somit der Abstimmung nach Anteilsrechten die Abstimmung nach Köpfen gegenüber. Eine Abstimmung nach der Anzahl der Stammsitzliegenschaften, die ein Mitglied sein eigen nennt, dh eine "Vervielfachung der Mitgliedsposition" eines einzigen Mitglieds, kennt das Gesetz nicht. Die - im Vergleich zum Eigentümer einer einzigen Stammsitzliegenschaft - stärkere Position eines "Vielfacheigentümers" wird - bei typisierender Betrachtung - durch das höhere Ausmaß seiner Anteilsrechte bei Beschlussfassungen über Anträge zur Geltung gebracht. Ist ein Mitglied Eigentümer mehrerer Stammsitzliegenschaften, so kann es alle Anteilsrechte dieser Stammsitzliegenschaften bei einer Abstimmung nach Anteilsrechten in die Waagschale werfen. Es bleibt aber bei einer einmaligen Mitgliedschaft. § 35 Abs. 4 Tir FlVfLG 1996 stellt ohne Zweifel die Anordnung einer Abstimmung nach Köpfen dar. Bei einer Wahl kommt es somit - im Unterschied zu sonstigen Beschlussfassungen - auf das Ausmaß der Anteilsrechte nicht an. Jedes Mitglied hat dabei - ungeachtet der Anzahl der Stammsitzliegenschaften, deren Eigentümer es ist - nur eine einzige Stimme. Bei Beschlüssen nach § 35 Abs. 2 Tir FlVfLG 1996 ist bei Abstimmungen auf die Mehrheit der Anteilsrechte abzustellen, bei Wahlen nach § 35 Abs. 4 legcit hingegen nur auf die Mehrheit der "Köpfe", dh der Mitglieder.Paragraph 35, Tir FlVfLG 1996 regelt die Willensbildung in den Organen der Agrargemeinschaft. Während Absatz 2, dieser Bestimmung die Beschlussfassung über Anträge (zB im Zusammenhang mit der Wirtschaftsführung) durch die Vollversammlung im Auge hat, befassen sich die Absatz 4 und 5 mit den Wahlen. Dabei sind grundsätzlich zwei Abstimmungsarten zu unterscheiden, die im Gesetz vorgezeichnet sind. Entweder ist die Mehrheit der Stimmen unter Berücksichtigung der Anteilsrechte zu bestimmen (so Paragraph 35, Absatz 2, dritter Satz legcit) oder es wird ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Anteilsrechte pro Kopf abgestimmt (so Paragraph 35, Absatz 2, vierter Satz oder Paragraph 35, Absatz 4, dritter Satz legcit). Das Tir FlVfLG 1996 stellt somit der Abstimmung nach Anteilsrechten die Abstimmung nach Köpfen gegenüber. Eine Abstimmung nach der Anzahl der Stammsitzliegenschaften, die ein Mitglied sein eigen nennt, dh eine "Vervielfachung der Mitgliedsposition" eines einzigen Mitglieds, kennt das Gesetz nicht. Die - im Vergleich zum Eigentümer einer einzigen Stammsitzliegenschaft - stärkere Position eines "Vielfacheigentümers" wird - bei typisierender Betrachtung - durch das höhere Ausmaß seiner Anteilsrechte bei Beschlussfassungen über Anträge zur Geltung gebracht. Ist ein Mitglied Eigentümer mehrerer Stammsitzliegenschaften, so kann es alle Anteilsrechte dieser Stammsitzliegenschaften bei einer Abstimmung nach Anteilsrechten in die Waagschale werfen. Es bleibt aber bei einer einmaligen Mitgliedschaft. Paragraph 35, Absatz 4, Tir FlVfLG 1996 stellt ohne Zweifel die Anordnung einer Abstimmung nach Köpfen dar. Bei einer Wahl kommt es somit - im Unterschied zu sonstigen Beschlussfassungen - auf das Ausmaß der Anteilsrechte nicht an. Jedes Mitglied hat dabei - ungeachtet der Anzahl der Stammsitzliegenschaften, deren Eigentümer es ist - nur eine einzige Stimme. Bei Beschlüssen nach Paragraph 35, Absatz 2, Tir FlVfLG 1996 ist bei Abstimmungen auf die Mehrheit der Anteilsrechte abzustellen, bei Wahlen nach Paragraph 35, Absatz 4, legcit hingegen nur auf die Mehrheit der "Köpfe", dh der Mitglieder. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2016070111.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.