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Ro 2016/08/0010

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.04.2020 GeschäftszahlRo 2016/08/0010 RechtssatzDie Einwilligung seitens der GmbH gilt nach § 25 Abs. 4 GmbHG als erteilt, wenn der Aufsichtsrat oder alle übrigen Geschäftsführer dem Geschäft zustimmen. Ist nur ein einziger Geschäftsführer bestellt und kein Aufsichtsrat vorhanden, so müssen die Gesellschafter selbst die Einwilligung erteilen. Die Einhaltung der für das Zustandekommen von Gesellschaftsbeschlüssen bestehenden Formvorschriften ist dabei nicht erforderlich (vgl. OGH RIS-Justiz RS0059477, RS0059772). Dem betreffenden Vertreter kommt in einer Abstimmung kein Stimmrecht zu (§ 39 Abs. 4 GmbHG).Die Einwilligung seitens der GmbH gilt nach Paragraph 25, Absatz 4, GmbHG als erteilt, wenn der Aufsichtsrat oder alle übrigen Geschäftsführer dem Geschäft zustimmen. Ist nur ein einziger Geschäftsführer bestellt und kein Aufsichtsrat vorhanden, so müssen die Gesellschafter selbst die Einwilligung erteilen. Die Einhaltung der für das Zustandekommen von Gesellschaftsbeschlüssen bestehenden Formvorschriften ist dabei nicht erforderlich vergleiche OGH RIS-Justiz RS0059477, RS0059772). Dem betreffenden Vertreter kommt in einer Abstimmung kein Stimmrecht zu (Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG).

BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2016/08/0011 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2016080010.J03

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