RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.04.2020 GeschäftszahlRo 2016/08/0010 Rechtssatz§ 24 Abs. 2 AlVG setze zunächst für den Widerruf der Zuerkennung einer Leistung voraus, dass sich diese "nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt". Mit der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 wurde die Bestimmung dahin abgeändert, dass es durch den Entfall des Wortes "nachträglich" auf das erst spätere Hervorkommen der Widerrufs- oder Berichtigungsgründe nicht mehr ankommen sollte (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgese tz (
- Lfg.) § 24 S 9). Trotz dieser Gesetzesänderung hielt der Verwaltungsgerichtshof daran fest (vgl. das Erkenntnis vom 4.8.2004, 2004/08/0074), dass nach der Bedeutung der Worte (arg.: "herausstellt") weiterhin Voraussetzung sei, dass die für den Widerruf maßgeblichen Umstände bei der Zuerkennung noch nicht bekannt gewesen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt seien (vgl. auch VwGH 28.6.2006, 2006/08/0004; 19.12.2007, 2006/08/0319). Dieser Rechtsprechung wurde aber letztlich durch die Novelle BGBl. I Nr. 82/2008 die Grundlage entzogen. Mit dieser Novelle wurde - insbesondere durch den Entfall des Wortes "herausstellt" - klargestellt, dass ein Widerruf unabhängig vom Zeitpunkt des Hervorkommens der Unrechtmäßigkeit des Bezugs jedenfalls auch dann möglich sein soll, wenn die Ungebührlichkeit von Anfang an feststand, aber von der Behörde erst verspätet bemerkt wurde (vgl. ErläutRV 505 BlgNR 23 GP, 14; Sdoutz/Zechner, aaO). Demzufolge kann nunmehr nach § 24 Abs. 2 AlVG jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren - widerrufen werden (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), AlV-Komm (
- Lfg.) § 24 Rz 11).Paragraph 24, Absatz 2, AlVG setze zunächst für den Widerruf der Zuerkennung einer Leistung voraus, dass sich diese "nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt". Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, wurde die Bestimmung dahin abgeändert, dass es durch den Entfall des Wortes "nachträglich" auf das erst spätere Hervorkommen der Widerrufs- oder Berichtigungsgründe nicht mehr ankommen sollte vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgese tz (
- Lfg.) Paragraph 24, S 9). Trotz dieser Gesetzesänderung hielt der Verwaltungsgerichtshof daran fest vergleiche das Erkenntnis vom 4.8.2004, 2004/08/0074), dass nach der Bedeutung der Worte (arg.: "herausstellt") weiterhin Voraussetzung sei, dass die für den Widerruf maßgeblichen Umstände bei der Zuerkennung noch nicht bekannt gewesen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt seien vergleiche auch VwGH 28.6.2006, 2006/08/0004; 19.12.2007, 2006/08/0319). Dieser Rechtsprechung wurde aber letztlich durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, die Grundlage entzogen. Mit dieser Novelle wurde - insbesondere durch den Entfall des Wortes "herausstellt" - klargestellt, dass ein Widerruf unabhängig vom Zeitpunkt des Hervorkommens der Unrechtmäßigkeit des Bezugs jedenfalls auch dann möglich sein soll, wenn die Ungebührlichkeit von Anfang an feststand, aber von der Behörde erst verspätet bemerkt wurde vergleiche ErläutRV 505 BlgNR 23 GP, 14; Sdoutz/Zechner, aaO). Demzufolge kann nunmehr nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren - widerrufen werden vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), AlV-Komm (
- Lfg.) Paragraph 24, Rz 11). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/08/0011 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2016080010.J04