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{'item': 'Ro 2016/08/0016'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.06.2017 GeschäftszahlRo 2016/08/0016 RechtssatzDer EuGH hat wiederholt ausgesprochen, dass Artikel 2 der Richtlinie 79/7/EWG den Begriff der "Erwerbsbevölkerung" wohl sehr weit dahin definiert, dass er alle Arbeitnehmer und Selbständige einschließlich der Arbeitsuchenden umfasst; jedoch ist die Richtlinie nicht auf Personen anwendbar, die dem Arbeitsmarkt niemals zur Verfügung standen oder ihm nicht mehr zur Verfügung stehen, ohne dass der Grund dafür im Eintritt eines der in der Richtlinie genannten Risiken liegt (vgl. die Urteile des EuGH vom

  1. Februar 1996, C-280/94, Posthuma-van Damme, und vom
  2. Dezember 1995, C-444/93, Megner und Scheffel). Der EuGH hat daher insbesondere eine Anwendbarkeit der Richtlinie auf Frauen, die dem Arbeitsmarkt wegen Kindererziehung und Versorgung des Familienhaushaltes nicht zur Verfügung stehen, verneint (vgl. die Urteile des EuGH vom
  3. Juli 1971, C-31/90, Johnson, und vom
  4. Juni 1989, 48/88, 106/88 und 107/88, Achterberg-te Riele). Das Risiko der Schwangerschaft und Mutterschaft ist von der Richtlinie nach deren Art. 3 nicht umfasst (vgl. Bieback in Fuchs, Europäisches Sozialrecht6, Art. 4 RL 79/7/EWG, Rz 7; sowie in diesem Sinn auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom
  5. November 2013, 10 ObS 118/13w). Die Richtlinie 79/7/EWG ist daher auf die hier Betroffene, die im strittigen Zeitraum aufgrund ihrer Schwangerschaft dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stand, nicht anwendbar. Ein Eingehen auf ihr Vorbringen, aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts dürften in Anwendung dieser Richtlinie die Bestimmungen über die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung nach § 7 AlVG in ihrem Fall nicht angewendet werden, erübrigt sich somit.Der EuGH hat wiederholt ausgesprochen, dass Artikel 2 der Richtlinie 79/7/EWG den Begriff der "Erwerbsbevölkerung" wohl sehr weit dahin definiert, dass er alle Arbeitnehmer und Selbständige einschließlich der Arbeitsuchenden umfasst; jedoch ist die Richtlinie nicht auf Personen anwendbar, die dem Arbeitsmarkt niemals zur Verfügung standen oder ihm nicht mehr zur Verfügung stehen, ohne dass der Grund dafür im Eintritt eines der in der Richtlinie genannten Risiken liegt vergleiche die Urteile des EuGH vom
  6. Februar 1996, C-280/94, Posthuma-van Damme, und vom
  7. Dezember 1995, C-444/93, Megner und Scheffel). Der EuGH hat daher insbesondere eine Anwendbarkeit der Richtlinie auf Frauen, die dem Arbeitsmarkt wegen Kindererziehung und Versorgung des Familienhaushaltes nicht zur Verfügung stehen, verneint vergleiche die Urteile des EuGH vom
  8. Juli 1971, C-31/90, Johnson, und vom
  9. Juni 1989, 48/88, 106/88 und 107/88, Achterberg-te Riele). Das Risiko der Schwangerschaft und Mutterschaft ist von der Richtlinie nach deren Artikel 3, nicht umfasst vergleiche Bieback in Fuchs, Europäisches Sozialrecht6, Artikel 4, RL 79/7/EWG, Rz 7; sowie in diesem Sinn auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom
  10. November 2013, 10 ObS 118/13w). Die Richtlinie 79/7/EWG ist daher auf die hier Betroffene, die im strittigen Zeitraum aufgrund ihrer Schwangerschaft dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stand, nicht anwendbar. Ein Eingehen auf ihr Vorbringen, aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts dürften in Anwendung dieser Richtlinie die Bestimmungen über die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung nach Paragraph 7, AlVG in ihrem Fall nicht angewendet werden, erübrigt sich somit. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RO2016080016.J08

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.