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{'item': 'Ra 2016/08/0039'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.09.2016 GeschäftszahlRa 2016/08/0039 RechtssatzDas Gutachten liegt vor, sobald es erstellt wurde (vgl. auch dieDas Gutachten liegt vor, sobald es erstellt wurde vergleiche auch die Formulierung in § 23 Abs. 3 AlVG: "wenn ... ein Gutachten zurFormulierung in Paragraph 23, Absatz 3, AlVG: "wenn ... ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ... erstellt wurde"). Einer Zustellung an die Leistungsbezieherin bedarf es für den Eintritt dieser Voraussetzung nicht. Allerdings bleibt es ihr unbenommen, sich nach der Befundaufnahme über das Ergebnis des Gutachtens zu erkundigen, um im Hinblick auf den Entfall des Anspruchs auf Pensionsvorschuss rechtzeitig entsprechende Dispositionen treffen zu können. Ausgehend davon verlangt auch der sozialpolitische Regelungszweck keine andere, über den bloßen Wortlaut hinausgehende Auslegung des § 23 Abs. 4 AlVG. Dann, wenn die Leistung nach Vorliegen des Gutachtens (irrtümlich oder infolge einer verspäteten Kenntnisnahme durch das AMS) noch ausgezahlt wurde, besteht eine Rückforderungsmöglichkeit nur nach Maßgabe des § 25 AlVG; die erschwerten Bedingungen für die Rückforderung bereits ausgezahlter Leistungen gegenüber der bloßen (auch rückwirkend möglichen) Einstellung noch nicht liquidierter Leistungen gelten aber grundsätzlich bei allen Leistungen nach dem AlVG und sind dadurch gerechtfertigt, dass der tatsächliche Empfang einer Leistung im Vergleich zu deren bloßer Erwartung eine größere Schutzwürdigkeit begründet. Die Einstellung des als Vorschuss auf die Berufsunfähigkeitspension gewährten Arbeitslosengeldes mit dem auf das Vorliegen des Gutachtens vom

  1. Juli 2015 folgenden Monatsersten, dem
  2. August 2015, ist daher zu Recht erfolgt.Zustellung an die Leistungsbezieherin bedarf es für den Eintritt dieser Voraussetzung nicht. Allerdings bleibt es ihr unbenommen, sich nach der Befundaufnahme über das Ergebnis des Gutachtens zu erkundigen, um im Hinblick auf den Entfall des Anspruchs auf Pensionsvorschuss rechtzeitig entsprechende Dispositionen treffen zu können. Ausgehend davon verlangt auch der sozialpolitische Regelungszweck keine andere, über den bloßen Wortlaut hinausgehende Auslegung des Paragraph 23, Absatz 4, AlVG. Dann, wenn die Leistung nach Vorliegen des Gutachtens (irrtümlich oder infolge einer verspäteten Kenntnisnahme durch das AMS) noch ausgezahlt wurde, besteht eine Rückforderungsmöglichkeit nur nach Maßgabe des Paragraph 25, AlVG; die erschwerten Bedingungen für die Rückforderung bereits ausgezahlter Leistungen gegenüber der bloßen (auch rückwirkend möglichen) Einstellung noch nicht liquidierter Leistungen gelten aber grundsätzlich bei allen Leistungen nach dem AlVG und sind dadurch gerechtfertigt, dass der tatsächliche Empfang einer Leistung im Vergleich zu deren bloßer Erwartung eine größere Schutzwürdigkeit begründet. Die Einstellung des als Vorschuss auf die Berufsunfähigkeitspension gewährten Arbeitslosengeldes mit dem auf das Vorliegen des Gutachtens vom
  3. Juli 2015 folgenden Monatsersten, dem
  4. August 2015, ist daher zu Recht erfolgt. BeachteBesprechung in: DRdA 5/2017, S 353 - 357;DRdA 5 aus 2017,, S 353 - 357;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.