RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2016 GeschäftszahlRa 2016/08/0147 RechtssatzDie vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpfte Erledigung der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse war nicht von der Person, deren Name in Blockbuchstaben am Ende der Erledigung angegeben war, sondern vertretungsweise von einer anderen Person unterschrieben. Unter diesen Umständen musste gemäß § 18 Abs. 4 AVG aber nicht nur eine Unterschrift der genehmigenden Person vorhanden sein, diese Unterschrift musste überdies - da sich der Name nicht in anderer Weise aus der Erledigung ergab - lesbar sein (vgl. zu solchen Konstellationen etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 2008, Zl. 2006/06/0288, und vom
- März 2015, Zl. 2012/06/0145). Bei der Beurteilung, ob eine konkrete Unterschrift lesbar ist oder nicht, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Frage, die nur dann revisibel ist, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist. Davon kann im vorliegenden Fall, in dem die Unterschrift aus einer Reihe von Schlingen bestand, keine Rede sein. Dass das Bundesverwaltungsgericht die Unterschrift - offenbar auf Grund seiner Kenntnis der Organwalter der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse - dennoch der richtigen Person zuordnen konnte, ändert daran nichts, weil die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten - unabhängig von subjektiven Kenntnissen - zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2011, Zl. 2010/17/0176). (Hier: Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde mangels Bescheidqualität der bekämpften Erledigung der Revisionswerberin zurückgewiesen, weil diese nicht mit der Unterschrift des angeführten genehmigenden Organwalters versehen gewesen sei. Über dem Namen des genehmigenden Organwalters hätte sich eine unleserliche, mit dem Zusatz "i.V." versehene Unterschrift befunden - von einer dem Bundesverwaltungsgericht bekannten, vom genannten Organwalter verschiedenen Person stammend.)Die vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpfte Erledigung der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse war nicht von der Person, deren Name in Blockbuchstaben am Ende der Erledigung angegeben war, sondern vertretungsweise von einer anderen Person unterschrieben. Unter diesen Umständen musste gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG aber nicht nur eine Unterschrift der genehmigenden Person vorhanden sein, diese Unterschrift musste überdies - da sich der Name nicht in anderer Weise aus der Erledigung ergab - lesbar sein vergleiche zu solchen Konstellationen etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 2008, Zl. 2006/06/0288, und vom
- März 2015, Zl. 2012/06/0145). Bei der Beurteilung, ob eine konkrete Unterschrift lesbar ist oder nicht, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Frage, die nur dann revisibel ist, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist. Davon kann im vorliegenden Fall, in dem die Unterschrift aus einer Reihe von Schlingen bestand, keine Rede sein. Dass das Bundesverwaltungsgericht die Unterschrift - offenbar auf Grund seiner Kenntnis der Organwalter der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse - dennoch der richtigen Person zuordnen konnte, ändert daran nichts, weil die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten - unabhängig von subjektiven Kenntnissen - zu beurteilen ist vergleiche in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2011, Zl. 2010/17/0176). (Hier: Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde mangels Bescheidqualität der bekämpften Erledigung der Revisionswerberin zurückgewiesen, weil diese nicht mit der Unterschrift des angeführten genehmigenden Organwalters versehen gewesen sei. Über dem Namen des genehmigenden Organwalters hätte sich eine unleserliche, mit dem Zusatz "i.V." versehene Unterschrift befunden - von einer dem Bundesverwaltungsgericht bekannten, vom genannten Organwalter verschiedenen Person stammend.)