RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlRo 2016/09/0008 RechtssatzUnter "Halde" versteht man (im Bergbau) eine künstliche Aufschüttung von Schlacke oder tauben Gesteinsmassen. Das VwG vertritt unter Verweis auf das Erkenntnis des VfGH vom
- März 1964, K II-4/63, VfSlg. 4680, die Ansicht, dass es sich bei einer Halde - insbesondere der verfahrensgegenständlichen - per se um kein Denkmal handeln könne, weil "es sich um keinen vom Menschen geschaffenen Gegenstand, sondern vielmehr um eine sonstige Erscheinungsform der gestalteten Natur" handle. Damit lässt das VwG außer Acht, dass in der aktuellen Fassung des § 1 DMSG 1923 der Begriff in Abs. 1 "von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände" um den Klammerausdruck "einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen" erweitert wurde, welcher eine prähistorische Abraumhalde, die zumindest in ihrem Kernbestand zweifelsohne von Menschen geschaffen worden ist, indem diese das Abraummaterial dort ablagerten, mitumfassen kann. Auch wenn und ungeachtet dass die von den Grabungen betroffenen Bereiche seitens des Bundesdenkmalamtes (bislang) nicht unter Schutz gestellt wurden, ist nach dem bisherigen Vorbringen bzw. der Aktenlage nicht auszuschließen, dass der verfahrensgegenständlichen Halde eine historische Bedeutung für die Erforschung der Bergbaugeschichte zukommt und dieser deshalb die Denkmaleigenschaft iSv § 1 DMSG 1923 zukommen könnte. Dass eine von Menschenhand geschaffene Anhäufung schon zur Entstehungszeit als Abfall betrachtet wurde, vermag ihre Qualifikation als Denkmal iSd § 1 Abs. 1 DMSG 1923 grundsätzlich nicht zu hindern. Ebenso könnten sich darin Produkte menschlicher Bergbautätigkeit, sohin prähistorische Gegenstände, die das Ergebnis menschlicher Tätigkeit sind, befinden.Unter "Halde" versteht man (im Bergbau) eine künstliche Aufschüttung von Schlacke oder tauben Gesteinsmassen. Das VwG vertritt unter Verweis auf das Erkenntnis des VfGH vom
- März 1964, K II-4/63, VfSlg. 4680, die Ansicht, dass es sich bei einer Halde - insbesondere der verfahrensgegenständlichen - per se um kein Denkmal handeln könne, weil "es sich um keinen vom Menschen geschaffenen Gegenstand, sondern vielmehr um eine sonstige Erscheinungsform der gestalteten Natur" handle. Damit lässt das VwG außer Acht, dass in der aktuellen Fassung des Paragraph eins, DMSG 1923 der Begriff in Absatz eins, "von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände" um den Klammerausdruck "einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen" erweitert wurde, welcher eine prähistorische Abraumhalde, die zumindest in ihrem Kernbestand zweifelsohne von Menschen geschaffen worden ist, indem diese das Abraummaterial dort ablagerten, mitumfassen kann. Auch wenn und ungeachtet dass die von den Grabungen betroffenen Bereiche seitens des Bundesdenkmalamtes (bislang) nicht unter Schutz gestellt wurden, ist nach dem bisherigen Vorbringen bzw. der Aktenlage nicht auszuschließen, dass der verfahrensgegenständlichen Halde eine historische Bedeutung für die Erforschung der Bergbaugeschichte zukommt und dieser deshalb die Denkmaleigenschaft iSv Paragraph eins, DMSG 1923 zukommen könnte. Dass eine von Menschenhand geschaffene Anhäufung schon zur Entstehungszeit als Abfall betrachtet wurde, vermag ihre Qualifikation als Denkmal iSd Paragraph eins, Absatz eins, DMSG 1923 grundsätzlich nicht zu hindern. Ebenso könnten sich darin Produkte menschlicher Bergbautätigkeit, sohin prähistorische Gegenstände, die das Ergebnis menschlicher Tätigkeit sind, befinden.